Aufsichtspflicht beim Kindergeburtstag

Kindergeburtstage sind für den Nachwuchs zu einem echten Highlight geworden, seit es in den Kletterpark, zum Indoorspielplatz oder einfach zur Waldrallye geht. Für viele Eltern stellt sich die Frage nach der Aufsichtspflicht beim Kindergeburtstag, da sie auf eine mittlere Horde von Kindern aufpassen müssen.
In den vergangenen Jahren sind solche Aktivitäten nahezu zum Stillstand verdonnert gewesen. Mit dem Frühlingsbeginn und den gelockerten Corona-Regelungen dürfte das Thema aber wieder an Fahrt gewinnen. Wir klären auf, welche Punkte Eltern berücksichtigen müssen.
Einladung wird zur Übernahme der Aufsichtspflicht
Wenn dein Kind seine Freunde zum Kindergeburtstag einlädt, ist das quasi schon das Angebot zur Übernahme der Aufsichtspflicht. Wenn also bei der Schnitzeljagd im Wald ein Kind stolpert und sich das Bein bricht, bist du in der Haftung. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Einladung mündlich oder schriftlich erfolgt. Die Aufsichtspflicht beim Kindergeburtstag endet erst, wenn die Eltern den Besuch wieder abholen. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass auch dein Kind bei einem Geburtstag unter der Obhut der anderen Eltern steht. Wenn dein Kind dabei einen Schaden verursacht, bist du nicht dafür verantwortlich.
Wenn es auf dem Kindergeburtstag zu hoch her geht
Eine Platzwunde beim Spielen, eine Verstauchung beim Klettern - diese Unfälle passieren regelmäßig beim Kindergeburtstag. Du kannst dich gegen Schadensersatzansprüche mit der Privathaftpflicht absichern. Das gilt auch für den Fall, wenn die Kinder deliktunfähig sind, sprich den 7. Geburtstag noch nicht erreicht haben.
Deliktunfähigkeit - was bedeutet das für Kinder?
Deliktfähig ist jemand, der aufgrund seines Alters die Tragweite seines Handelns absehen kann. Er kann also einschätzen, ob sein Tun zu einem Schaden führt. Das ist bei Kindern nicht der Fall, sie können diese Tragweite nicht einschätzen. Das wirkt sich auch auf die Aufsichtspflicht beim Kindergeburtstag aus:
- Bis zum 7. Geburtstag sind Kinder nach dem deutschen recht deliktunfähig. Sie können die Folgen ihres Handelns nicht einschätzen und können für einen Schaden überhaupt nicht haftbar gemacht werden. Hier greift im Schadensfall die Aufsichtspflicht der Erwachsenen.
- Bis zum 10. Geburtstag sind Kinder im Straßenverkehr deliktunfähig. Wenn also im Verkehrsbereich ein Schaden auftritt, können Kinder bis zu diesem Alter nicht haftbar gemacht werden.
- Ab dem 7. Geburtstag können Kinder für Schäden, die verursachen, zur Verantwortung gezogen werden. Das richtet sich aber immer nach der Art des Schadens, dem Alter und dem Entwicklungsstand.
Bei einem Kindergeburtstag gilt also: Je nach Alter der Kinder musst du enorm aufpassen, dass kein Schaden passiert. Du trägst die Aufsichtspflicht. Allerdings hat diese auch ihre Grenzen. Kinder sollten in bestimmten Altersklassen nicht lückenlos überwacht werden. Das schadet der Entwicklung. Es reicht also, wenn du, sofern die Kinder zusammenspielen, alle 10 bis 15 Minuten vernünftig mal nachschaust. Das wäre beispielsweise auf dem Indoorspielplatz der Fall, wo du ja nicht jedem Kind ständig durch Röhren und Kletteranlagen hinterherkriechst. Es gibt dabei aber Ausnahmen, wie sich in einem der nachfolgenden Beispiele zeigen wird.
Beispiel 1: Bei der Gartenparty kommt es zu einem Unfall
Das Wetter spielt mit und die Freunde deines Kindes spielen nach dem gemeinsamen Kuchenessen im Garten. Du bist für einen Moment im Haus und bereitest einen kleinen Snack für zwischendurch und Getränke vor. Da hörst du von draußen einen Aufschrei. Eines der Kinder ist beim Fallen mit dem Bein in die Forken der Gartenharte gefallen und blutet stark. Die Wunde muss im Krankenhaus genäht werden. Der Unfall hat sich ereignet, weil eines der Kinder unbeobachtet von dir mit der an der Hecke stehenden Harke gespielt und diese dann auf der Wiese abgelegt hat. In dem Fall liegt die Haftung bei dir, da du diese Gefahrenquelle im Vorfeld nicht weggeräumt hast.
Beispiel 2: Schneidezahn beim Minigolf verloren
Du bist mit der Kinderhorde auf einem Minigolfplatz. Du hast keine weitere Aufsichtsperson mitgenommen. Zwischendurch gehst du für die Kinder eine Ladung Eis holen. In dieser Phase spielt eines der Kinder unkontrolliert mit dem Minigolfschläger herum und schlägt einem anderen Kind damit einen Schneidezahn aus. Da du dich zu weit von der Bahn entfernt hast, um den Vorfall zu vermeiden, liegt eine Verletzung der Aufsichtspflicht vor. In diesem Fall musst du für die Zahnbehandlung aufkommen. Dem Kind, das mit dem Golfschläger ausgeholt hat, kann niemand die Schuld zuweisen, da es mit dem Umgang eines Golfschlägers nicht vertraut war.
Auch wenn Kinder nicht lückenlos überwacht werden müssen, greift hier jedoch eine Besonderheit: Der Umgang mit den Golfschlägern kann immer zu einer Verletzung führen, egal ob Kinder nun beim Schlagen des Balls zu weit ausholen oder damit abseits der Golfbahn Unfug machen. Hier solltest du auf keinen Fall die Kinderbande aus den Augen lassen.
Gibt es auch Unfälle beim Kindergeburtstag, für die du nicht haftest?
Die Verletzung der Aufsichtspflicht ist ausschlaggebend dafür, ob du im Schadensfall haftest und deine Privathaftpflicht zahlen muss. Es können aber auch Unfälle trotz der lückenlosen Beaufsichtigung ereignen, etwa wenn sich ein Kind beim Fangen spielen im Garten den Fuß umschlägt. Das ist ein Ereignis, das trotz bestmöglicher Aufsicht nicht vermeidbar ist. In dem Fall kannst du für die Folgen nicht haftbar gemacht werden.
Kindergeburtstag sicher organisieren
Damit die Aufsichtspflicht beim Kindegeburtstag nicht ins Wanken gerät, kannst du bereits im Vorfeld verschiedene Maßnahmen planen. Schließlich soll der Geburtstag ein großartiges Erlebnis werden und nicht mit einer Schadenersatzforderung enden.
- Faustregel 1:
Die Anzahl der kleinen Gäste entspricht dem Alter des Geburtstagskindes – vor allem bei Kleinkindern. Oder bist du in der Lage, beim dritten Geburtstag deines Kindes auf einen halben Kindergarten aufzupassen? - Faustregel 2:
Im häuslichen Bereich und im Garten alle Gefahrenquellen beseitigen, wenn die Kinder auch mal unbeaufsichtigt spielen sollen. - Faustregel 3:
Je mehr Kinder zum Geburtstag eingeladen sind, desto mehr Unterstützung von Familienangehörigen benötigst du. - Faustregel 4:
Wenn du mit den Kindern eine Radtour oder einen Ausflug machst, der an befahrenen Straßen entlangführt, sorge für Warnwesten. Und der Apell an die anderen Eltern: Ohne Fahrradhelm keine Teilnahme an einer Radtour. - Faustregel 5:
Bei einem Ausflug in einen Familienpark gleichfarbige T-Shirts anziehen lassen und die Kinder mit einem Armbändchen versehen, worauf deine Handynummer steht.
Wie musst du bei einem Unfall reagieren?
Es kann immer geschehen, dass trotz aller Vorsichtsmaßnahmen ein Unfall passiert. Das ist auch dann möglich, wenn du deine Aufsichtspflicht beim Kindergeburtstag nicht verletzt hast.
- Bei kleinen Blessuren, etwa wenn sich ein Kind bei einem Sturz das Knie aufgeschlagen hat, reicht die Versorgung der Wunde mit Desinfektion und Pflaster aus. Du musst beim Abholen allerdings die Eltern informieren, dass etwas passiert ist.
- Reicht die eigene Erstversorgung nicht aus, musst du womöglich zur nächsten Notfallpraxis oder in die Notaufnahme des Krankenhauses. In dem Fall musst du unmittelbar die Eltern des betroffenen Kindes informieren. Zudem muss sichergestellt sein, dass der Kindergeburtstag durch andere geeignete Personen weiter beaufsichtigt ist. Du darfst im Notfall nicht die Kinder unbeaufsichtigt lassen.
- In schweren Fällen darfst du nicht zögern, einen Krankenwagen oder einen Notarzt über die Notrufnummer anzufordern.
Einen Krankenwagen benötigst du bei nicht zeitkritischen Transporten zum Krankenhaus. Diesen kannst du unter der Nummer 19222 aus dem jeweiligen Ortsnetz erreichen. Bei Anruf über das Handy musst du deine Ortswahl dazufügen.
Bei schweren und lebensbedrohlichen Verletzungen musst du einen Rettungswagen über die Notrufnummer 112 alarmieren. Beschreibe in dem Fall die Situation genau, da die Leitstelle bereits hier entscheidet, ob ein Notarzt zusätzlich mit ausrücken muss.