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Reitbeteiligungsvertrag

für das Pferd

zwischen

und


§ 1 Vertragsvereinbarung

  1. Die Reitbeteiligung ist laut Halter/in des o.g. Pferdes berechtigt, das Pferd zu reiten.
  2. Die Reitbeteiligung darf das Pferd Mal .
  3. Erlaubt ist der Reitbeteiligung das
  4. Der Reitbeteiligung ist es erlaubt, an folgenden Veranstaltungen mit dem o.g. Pferd teilzunehmen:

§ 2 Kostenbeteiligung

  1. Die Reitbeteiligung zahlt  an den Halter/die Halterin des o.g. Pferdes. Damit beteiligt sich die Reitbeteiligung an den Unterhaltskosten (Futter, Stallmiete, Hufschmied, Versicherung, Tierarzt).
  2. eines Monats an den Halter/die Halterin entrichtet.
  3. Die Reitbeteiligung ist auch bei Krankheit und während der Urlaubszeit zur Zahlung verpflichtet.
  4. Kann das o.g. Pferd über einen Monat nicht genutzt werden, weil es z. B. krank oder verletzt ist, so wird die Reitbeteiligung nach Ablauf des Monats von der Kostenbeteiligungspflicht entbunden. Sobald das Pferd wieder gesundheitlich hergestellt ist und geritten werden kann, tritt die Kostenbeteiligungspflicht erneut in Kraft.

§ 3 Weitere Rechte und Pflichten der Reitbeteiligung

  1. Neben der Kostenbeteiligung hat die Reitbeteiligung folgende Pflichten:

§ 4 Haftungsausschluss

  1. Für das o.g. Pferd besteht eine Pferdehaftpflichtversicherung. Der Halter/die Halterin verpflichtet sich, die Reitbeteiligung in diese Versicherung mitaufzunehmen. Und zwar entweder
  2. Die Reitbeteiligung hat eine Unfallversicherung und Privathaftpflicht, die das Risiko „Reiten“ einschließen. Sollten diese Absicherungen noch nicht vorhanden sein, verpflichtet sie sich zum Abschluss dieser Versicherungen.
  3. Beide Parteien verzichten auf Schadensersatzansprüche, die aus dem Reitbeteiligungsverhältnis entstehen. Darunter auch alle Ansprüche, die auf eine Krankenkasse oder einen Sozialversicherungsträger übergehen. Ausgenommen sind Schäden, die aus einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten entstanden sind.

§ 5 Vertragsdauer

  1.  Tagen zum Monatsende.

§ 6 Schlussbestimmungen

  1. Erweisen sich einzelne Erklärungen in diesem Vertrag als unwirksam oder nicht durchführbar, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages davon unberührt. Beide Parteien verpflichten sich in solchen Fällen eine Regelung zu treffen, die der ursprünglich getroffenen Bestimmung am nächsten kommt.
  2. Jede Vertragspartei hat eine Ausfertigung des Vertrages erhalten.
  3. Änderungen dieses Vertrages müssen schriftlich festgehalten werden. Und auch die Aufhebung des Vertrages ist nur in Schriftform möglich

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