Was ist eine Reitbeteiligung? Wir klären auf
Richtig umgesetzt kommt das Modell der Reitbeteiligung den Reitern und Pferden zugute. Alle Pflichten und Rechte rund um das Pferd – meist inklusive Kosten – werden geteilt. Damit das Miteinander reibungslos funktioniert und wirklich alle profitieren, gibt es einiges zu beachten. Neben klaren Absprachen und einem ehrlich-respektvollen Umgang spielt auch die Absicherung eine wichtige Rolle. Große Bedeutung kommt dabei der Pferdehaftpflicht zu.
Die Reitbeteiligung: (fast) ein Partner fürs Leben
Reitbeteiligung gesucht: Vom Papier-Aushang bis zum Online-Inserat
Da es nicht nur um eine große Verantwortung, sondern meist auch um regelmäßige Geldzahlungen geht, vermittelt ein verbindlicher schriftlicher Vertrag nicht zuletzt auch ein besseres Gefühl als nur eine mündliche Absprache. Beim Aufsetzen einer schriftlichen Vereinbarung bietet der Mustervertrag Orientierung. Wichtig bei minderjährigen Reitbeteiligungen: Die Erziehungsberechtigten müssen unterzeichnen. So können Pferdehalter sichergehen, dass die Eltern einverstanden sind.
Verbreitung über das Internet schafft Aufmerksamkeit
Der große Vorteil des Internets ist seine Reichweite. Auf einschlägigen Portalen können sowohl Angebote als auch Gesuche geschaltet werden. Teilen befreundete User eingestellte Anzeigen über soziale Netzwerke, erfahren noch mehr Menschen von ihnen. Neben Freunden und Bekannten wird mit wenig Aufwand ein weiterer Personenkreis erreicht.
Nur Aufrichtigkeit führt zum Erfolg einer Reitbeteiligung
Die Offenheit und Ehrlichkeit, die Pferdehalter von ihrer zukünftigen Reitbeteiligung erwarten, sollten auch ihr eigener Maßstab sein. Das beginnt bereits mit der Anzeige. Niemandem ist geholfen, wenn es wegen mangelnder Informationen oder einer Beschönigung im späteren Verlauf zu Problemen kommt. Ecken und Kanten gehören dazu und müssen unbedingt beim persönlichen Kennenlernen zur Sprache kommen.
Für eine erfolgreiche Suche sollten Pferdebesitzer in ihrer Anzeige auf Folgendes eingehen:
- Wie häufig und intensiv soll sich die Reitbeteiligung kümmern? Gibt es feste Tage oder ist die Absprache flexibel?
- Wo steht das Pferd und wie sind Stall und Weiden zu erreichen (z. B. ÖPNV-Anbindung)?
- Gibt es ein Mindestalter, das die Reitbeteiligung erfüllen sollte?
- Wie viel € sollen monatlich beigesteuert werden?
- Welche Aufgaben rund ums Reiten werden erwartet (Stallarbeit, Fell- und Hufpflege und so weiter)?
- Wo soll das Pferd geritten werden (Halle, Platz, Gelände)?
- Soll ein bestimmter Stil geritten werden?
- Gibt es Ambitionen (z. B. Teilnahme an Turnieren)?
- Welche Eigenschaften und Eigenarten zeichnen das Pferd aus?
- Über welche Charakterzüge, Erfahrungen und Kompetenzen muss die Reitbeteiligung verfügen?
Pflichten und Rechte festlegen: Reitbeteiligungsvertrag abschließen
Ist die Entscheidung getroffen und die Wahl auf einen Kandidaten gefallen, sollte schriftlich vereinbart werden, was mündlich besprochen wurde. Selbstverständlich ist niemand dazu verpflichtet, einen Vertrag abzuschließen. Wir würden jedoch immer eine schriftliche Vereinbarung empfehlen.
Die Haftung bei einer Reitbeteiligung
Pferdehaftpflicht: Versicherungsschutz für Pferdebesitzer und Reitbeteiligung
Ob mit oder ohne Reitbeteiligung: Jeder Pferdebesitzer sollte eine Pferdehaftpflichtversicherung haben. Im Alltag kann einiges schiefgehen. Der Ausbruch aus der Koppel ist nur eines von vielen Beispielen. Für die Haftungsfrage spielt es keine Rolle, ob der entsprechende Pferdebesitzer Schuld am Vorfall hat, in den sein Pferd verwickelt ist. Er muss noch nicht einmal selbst dabei gewesen sein. Durch die sogenannte Gefährdungshaftung trägt der Pferdehalter grundsätzlich die Verantwortung für Schäden, die sein Pferd bei anderen Personen verursacht.
Hintergrund: Was unterscheidet einen Fremd-/Gastreiter von einer Reitbeteiligung?
Versicherungstechnisch macht es häufig einen Unterschied, ob sich jemand als Fremd-/Gastreiter oder als Reitbeteiligung um ein Pferd kümmert. Ein Fremd- bzw. Gastreiter ist kurzfristig im Einsatz. Er sorgt einmalig oder unregelmäßig für ein Pferd und macht dies unentgeltlich. Im Unterschied dazu reitet, pflegt und versorgt eine Reitbeteiligung ihr Pflegepferd regelmäßig – häufig mit einer finanziellen Beteiligung.
Reitbeteiligung in die Pferdehaftpflichtversicherung einschließen
Versicherte Pferdehalter müssen sich dank ihrer Pferdehaftpflicht über finanzielle Folgen eines Haftpflichtschadens keine Sorgen machen. Mit einer Reitbeteiligung aber verändert sich diese Ausgangssituation. Mit der zusätzlichen Person, die sich regelmäßig um das Pferd kümmert, gibt es zwei weitere Arten von Schäden, die auftreten können:
- Fall 1: Fremdschaden der Reitbeteiligung
Das Pflegepferd verursacht einer Person einen Schaden, während es sich in der Obhut der Reitbeteiligung befindet. Beispiel: Während eines Ausrittes geht das Pferd durch und beschädigt ein parkendes Auto, das repariert werden muss. - Fall 2: Eigenschaden der Reitbeteiligung
Das Pflegepferd fügt der Reitbeteiligung einen Schaden zu. Beispiel: Das Pferd erschrickt und wirft die Reitbeteiligung ab. Diese muss aufgrund eines Knochenbruchs längerfristig behandelt werden.
Die gute Nachricht: Bei Pferdehaftpflichtversicherungen ist es mittlerweile üblich, Reitbeteiligungen in den Versicherungsschutz einschließen zu können. Ob dies beim jeweiligen Tarif möglich ist, steht in unserem Vergleichsrechner in den Tarifdetails unter dem Punkt „Versicherungsumfang“.
Auf Details achten: Fremd- und Eigenschäden der Reitbeteiligung
Dass die Reitbeteiligung grundsätzlich mitversichert ist, sagt noch nichts darüber aus, welche Arten von Schäden konkret abgedeckt sind. Als selbstverständlich gilt die Absicherung der gesetzlichen Haftpflicht der Reitbeteiligung. Das bedeutet: Passiert in Anwesenheit der Reitbeteiligung ein Vorfall, bei dem das Pflegepferd eine Person verletzt oder fremdes Eigentum beschädigt, kommt die Pferdehaftpflicht des Besitzers für den Schadensersatz auf (Fall 1). Ohne Pferdehaftpflicht müsste der Pferdehalter die Kosten eines solchen Schadens selbst bezahlen.
Um bei allen weiteren Leistungen im Kontext der Reitbeteiligung (Fall 2) auf Nummer sicher zu gehen, sollten Pferdehalter einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen. Dort ist nachzulesen, wie die Absicherung der Reitbeteiligung geregelt ist. Alle Bedingungen der angebotenen Tarife stehen als PDF-Download in unserem Vergleichsrechner unter „Sonstiges/Bedingungen“ zur Verfügung.
Idealerweise sind neben den Eigenschäden der Reitbeteiligung auch damit einhergehende Regressansprüche von Krankenversicherung, Arbeitgeber etc. eingeschlossen. Bei Unsicherheiten hilft unser Beratungsteam gerne weiter.
Haftungsausschluss mit der Reitbeteiligung vereinbaren
Um die Haftung der Reitbeteiligung für Dich als Pferdehalter zu minimieren, empfehlen wir Dir, unbedingt einen Haftungsausschlussvertrag mit Deiner Reitbeteiligung zu vereinbaren. Hast Du mehrere Beteiligte, dann setze bitte mit jeder einzelnen Person einen Haftungsverzicht auf. Stell Dir vor, Deine Reitbeteiligung ist Deine beste Freundin. Es ist alles gut: Bis zu dem Tag, an dem Deine Freundin unglücklich von Deinem Pferd stürzt und sich den Nackenwirbel bricht. Nun kommen immense Kosten – auch seitens der Krankenkasse – auf Deine Freundin zu. Wer kommt jetzt für die Kosten auf? Kann die Krankenkasse bei Dir in Regress gehen?
Wie heißt es so schön: Bei Geld hört die Freundschaft auf. Um nicht in diese sprichwörtliche Falle zu tappen, sichere Dich daher unbedingt mit einem Haftungsverzicht vor Kosten ab. Nach einem Urteil des OLG Schleswig (Az: 17 U 142/20), kann eine Krankenkasse bei einem Haftungsverzicht, der die Rückgriffe der Sozialversicherungsträger und Krankenkasse einschließt, nicht bei einem Pferdehalter in Regress gehen. Bei dem Verfahren ging es immerhin um 40.000 €.
Ein Muster eines Haftungsverzichts:
Haftungsbeschränkung Reitbeteiligung
Rechtlicher Hinweis: Diese Vorlage ist nur ein Muster. Du kannst aus der Nutzung keine rechtliche Handhabe gegen uns herleiten. Dieses Muster stellt auch keine Rechtsberatung dar und wir übernehmen keine Gewähr für rechtliche Vollständigkeit.
Haftungsfragen vor Gericht: Die Komplexität von Schadenfällen
Die Beurteilung eines Schadenfalls, bei dem sich die Reitbeteiligung verletzt, ist äußerst komplex. Deshalb ist es nicht verwunderlich, dass verschiedene Gerichte bereits unterschiedliche Urteile gesprochen haben. Ein Grundsatzurteil ist bislang nicht ergangen.
Tiergefahr und Gefährdungshaftung
Um die Hintergründe solcher Urteile zu verstehen, sind die Verwirklichung der Tiergefahr und die Gefährdungshaftung entscheidend. Grundsätzlich gilt: Ergibt sich ein Schaden durch das in seiner Natur liegende unberechenbare Verhalten eines Pferdes (Verwirklichung der Tiergefahr), haftet sein Besitzer (Gefährdungshaftung). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Halter des Pferdes während des Vorfalls anwesend ist. Schäden durch ein tiertypisches Verhalten liegen immer in seiner Verantwortung, deshalb spricht man auch von einer verschuldensunabhängigen Haftung.
Mitschuld der Reitbeteiligung
So weit, so gut. Allerdings spielen für die Rechtsprechung auch der Unfallhergang und das damit verbundene Verhalten der Reitbeteiligung eine große Rolle. Erleidet die Reitbeteiligung im Umgang mit dem Pferd eine Verletzung, beispielsweise weil sie vom Pferd stürzt, gehen Gerichte nicht automatisch davon aus, dass das tiertypische Verhalten des Pferdes die alleinige Ursache des Schadens ist.
In einem gerichtlichen Streitfall aus dem Jahr 2017 (OLG Nürnberg) ging es im Kern um die Tatsache, dass die geschädigte Reitbeteiligung nicht hatte nachweisen können, dass sie keine Mitschuld am Unglück trug, bei dem sie eine Querschnittslähmung erlitten hatte. Da es keine Zeugen gebe und der Unfallhergang nicht mehr eindeutig aufzuklären sei, könne die vermutete Mitschuld nicht ausgeräumt werden, so das Gericht.
Aus diesem Grund wurden die entstandenen Kosten, die die gesetzliche Krankenversicherung der Reitbeteiligung vom Pferdehalter zurückforderte, zu 50 % auf den Pferdehalter und zu 50 % auf die Reitbeteiligung verteilt. Praktisch heißt das: Da die Krankenversicherung keine Behandlungskosten von ihrer Versicherten (Reitbeteiligung) zurückfordern kann, erhält sie lediglich die Hälfte aller geforderten Ausgaben vom Pferdehalter.
Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm
Die gleiche Argumentation verfolgte auch das Oberlandesgericht Hamm bei einem Fall aus dem Jahr 2012. Im Unterschied zum Oberlandesgericht Nürnberg entlastete das Oberlandesgericht Hamm die betroffene Pferdehalterin allerdings vollständig und sprach sie von jeglicher Haftung frei. Damals zog eine Reitbeteiligung, die sich während eines Ausrittes schwer verletzt hatte, gegen die Pferdebesitzerin vor Gericht, um Schadenersatz einzuklagen. Das Gericht wies die Klage jedoch zurück, da die geschädigte Reitbeteiligung nicht belegen konnte, dass sich der Unfall allein aufgrund des unberechenbaren, tiertypischen Verhaltens des Pferdes ereignet hatte.
Im jeweiligen Einzelfall wird also genau geschaut, wie es zum Vorfall gekommen ist beziehungsweise gekommen sein könnte. Dass der Pferdehalter wegen der Gefährdungshaftung grundsätzlich jeden Schaden seines Pferdes zahlen muss, ist zu kurz gedacht.
Gut zu wissen: Reiterunfallversicherung
Für Pferdehalter bietet sich eine Reiterunfallversicherung an. Im Unterschied zu einer allgemeinen Unfallversicherung, die für alle Lebensbereiche gültig ist, beschränkt sich die Reiterunfallversicherung ausschließlich auf Unfälle, die im Umgang mit dem Pferd passieren. Der große Vorteil: Als Pferdebesitzer kannst Du in Deine Versicherung auch alle weiteren Personen einschließen, die sich um Dein Pferd kümmern. So erhalten auch Reitbeteiligungen Leistungen, wenn es zu einem Unfall kommt.
Reiterunfallversicherung
Häufig gestellte Fragen zur Reitbeteiligung
Ist eine Reitbeteiligung versichert, wenn sie mit dem Pferdehalter verwandt ist?
Je nach Verwandtschaftsgrad zählen Familienmitglieder zu den mitversicherten Personen und haben dadurch einen eigenen Status. Um die Frage zu beantworten, inwiefern Verwandte über die Pferdehaftpflicht abgesichert sind, müssen mehrere Dinge unterschieden werden.
- Haftpflichtschäden: Schäden, die das Pferd einer dritten Person verursacht, während es sich in der Obhut eines Verwandten befindet. Diese Haftpflichtschäden sind grundsätzlich versichert. Dabei spielt es keine Rolle, welcher Verwandtschaftsgrad besteht und ob Pferdehalter und Verwandte in einer häuslichen Gemeinschaft leben. Daraus entstehende Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern oder Arbeitgebern sind davon getrennt zu sehen. Diese sollten ebenfalls explizit in den Versicherungsbedingungen erwähnt sein.
- Eigenschäden: Schäden, die der Verwandte selbst erleidet, während er sich um das Pferd kümmert oder es reitet.
Eigenschäden von Verwandten werden in der Regel nicht von der Pferdehaftpflicht übernommen, wenn diese in einer häuslichen Gemeinschaft mit dem Pferdehalter (Versicherungsnehmer) leben, und/oder es sich um eine Verwandtschaft ersten Grades (Eltern und Kinder) handelt. Die individuellen Regelungen der jeweiligen Versicherungsgesellschaft können hierbei jedoch voneinander abweichen.
Beispiel: Eigenschäden, die der Cousin des Pferdehalters durch einen Tritt erleidet, sind versichert. Dagegen sind Ansprüche der Kinder des Pferdehalters, die sich durch das Pferd verletzen, nicht abgedeckt.
Welche Bedeutung hat ein Haftungsausschluss zwischen Pferdehalter und Reitbeteiligung?
In der Theorie klingt der Haftungsausschluss überzeugend: Die Reitbeteiligung verzichtet auf alle Ansprüche gegenüber dem Pferdebesitzer, wenn sie durch das betreffende Pferd Nachteile in Form von Sach-, Personen- oder Vermögensschäden erleidet. Doch diese vermeintliche Sicherheit ist trügerisch.
Geht es um kleine Sachschäden, beispielsweise um einen lädierten Reithelm, erfüllt der Haftungsausschluss seine Funktion. Die Reitbeteiligung wird sich in diesem Fall selbst einen neuen Helm besorgen.
Schwierig wird es aber bei gravierenden Schäden, also wenn sich die Reitbeteiligung schwer verletzt. Unter Umständen befreit ein Haftungsausschluss den Pferdehalter von den Schmerzensgeldansprüchen der Reitbeteiligung. Meist entscheidet darüber allerdings ein Gericht. Und diese Entscheidung kann von Fall zu Fall unterschiedlich sein. Pferdehalter können sich also keineswegs auf den Haftungsausschluss verlassen.
Hinzu kommt ein weiteres Problem: Da der Vertrag lediglich zwischen Reitbeteiligung und Pferdebesitzer geschlossen wurde, besitzt er für Dritte keine Verbindlichkeit. Aus diesem Grund sind die Ansprüche Dritter nicht vom Haftungsausschluss betroffen.
Vor Gericht hat ein Haftungsausschluss also keinen Bestand. Konkret bedeutet das: Fällt die Reitbeteiligung vom Pferd und verletzt sich dabei schwer, fordern Arbeitgeber, Krankenkasse etc. ihre Ausgaben vom Pferdehalter zurück – ein Haftungsausschluss zwischen Reitbeteiligung und Pferdebesitzer ändert daran nichts. Daher ist es so wichtig, dass Regressansprüche Dritter explizit versichert sind.
Wann gilt ein stillschweigender Haftungsausschluss?
Diese Frage ist nicht eindeutig zu beantworten. Ob Reitbeteiligung und Pferdehalter auch ohne schriftliches Festhalten – sozusagen automatisch – einen Haftungsausschluss (stillschweigend) vereinbaren, darüber herrscht bei deutschen Gerichten Uneinigkeit. Juristen sprechen in diesem Fall von einem konkludent vereinbarten Haftungsausschluss. Dieser wurde nicht ausdrücklich geäußert bzw. schriftlich festgehalten, sondern ergibt sich aus der Vereinbarung, die Reitbeteiligung und Pferdebesitzer getroffen haben.
In den vergangenen zehn Jahren gab es sowohl Urteile, die einen Haftungsausschluss aus dem bloßen Verhältnis heraus bejahten, als auch solche, die ihn verneinten. Pferdehalter können sich im Schadenfall also nicht auf einen stillschweigenden Haftungsausschluss verlassen. Auf der sicheren Seite sind diese nur, wenn sie eine Pferdehaftpflicht abschließen, die sämtliche Fremd- und Eigenschäden der Reitbeteiligung – inklusive Regressansprüche Dritter – abdeckt.
Reitbeteiligung in der Pferdehaftpflichtversicherung
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