Haftungsbeschränkung Reitbeteiligung
Eigentümer des Pferdes
Reitbeteiligung
§ 1 Allgemeines
Die Reitbeteiligung hat mit gesondertem das Recht erhalten, das dem Eigentümer gehörende mitzunutzen. Die Reitbeteiligung ist in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen worden, dass der Umgang mit Pferden regelmäßig ein erhöhtes Risiko zur Folge hat, dass bei der Ausübung des Reitsports in Kauf genommen werden muss.
§ 2 Haftungsbeschränkung
Im Hinblick auf Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die der Reitbeteiligung durch das Pferd entstehen können, ist die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Eigentümer ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss erfasst alle Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Schadenersatzansprüche aus Verschuldens- und Gefährdungshaftung wegen arteigenen, tierischen, willkürlichen Verhaltens. Erfasst werden auch solche Ansprüche, welche sonst gegebenenfalls auf eine Krankenkasse oder einen Sozialversicherungsträger übergehen können.
Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung sowie bei Übernahme einer Garantie oder schuldhaft verursachten Körperschäden, ebenso wenig bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
§ 3 Unfallversicherung / Privathaftpflichtversicherung
Die Reitbeteiligung verpflichtet sich, eine Unfallversicherung und / oder Privathaftpflichtversicherung zu unterhalten, die das Risiko „Reiten“ einschließt.
§ 4 Pferdehalterhaftpflichtversicherung
Der Eigentümer verpflichtet sich zur Unterhaltung einer Pferdehalterhaftpflichtversicherung. Gegenwärtig besteht eine solche Versicherung bei der unter der . Der Eigentümer wird die Reitbeteiligung – soweit möglich – als kostenlos mitversicherte Person bei der Versicherung schriftlich anmelden.
Die Reitbeteiligung kann als mitversicherte Person aus dem Versicherungsvertrag keine Forderungen stellen. Sie genießt lediglich den selben Versicherungsschutz wie der Eigentümer selbst. Im Falle eines Reitfehlers der Reitbeteiligung kann die Versicherungsgesellschaft daher keine Regressforderungen gegen die Reitbeteiligung durchsetzen.
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