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Mietsachschäden - Absicherung über die Privathaftpflicht

Der Baustein Mietsachschäden in der Privathaftpflicht ist eine wichtige Absicherung für Mieter einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses. Als Mieter sind Sie dafür verantwortlich, wenn es in der gemieteten Wohnung zu einem Schaden kommt. In diesem Fall kann der Vermieter von Ihnen Schadenersatz fordern.

Da solche Schäden ohne Absicht sehr schnell geschehen können, ist es also wichtig, dass Sie gegen mögliche Schadenersatzforderungen abgesichert sind. Ohnehin fordern bereits viele Vermieter den Nachweis, dass Sie eine Privathaftpflicht abgeschlossen haben.


Die wichtigsten Punkte in Kürze:

Paar beim Umzug
  • Mietsachschäden sind in der Privathaftpflicht abgedeckt.
  • Sie benötigen keine separate Versicherung als Mieter.
  • Die Deckung für Mietsachschäden erstreckt sich auch auf gemietete Ferienhäuser oder Ferienwohnungen.
  • Oftmals sind über den Baustein Mietsachschäden auch bewegliche Dinge versichert.
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Was sind Mietsachschäden?

Wenn Sie eine Wohnung oder ein Haus gemietet haben, gehören dazu auch alle fest eingebauten Gegenstände, wie zum Beispiel Heizkörper, Badezimmereinrichtungen, Türen und Fenster. Verursachen Sie einen Schaden, durch den die baulichen Elemente der Wohnung betroffen sind, müssen Sie für den Schaden aufkommen.

Beispiele für typische Mietsachschäden

Einige Beispiele aus dem Alltag sollen Ihnen veranschaulichen, wann ein Sachschaden als Mietsachschaden bezeichnet wird.


Riss im Waschbecken

Bei der Morgentoilette fällt Ihnen ein Glasflakon mit Parfüm in das Waschbecken. Es kommt dabei zu einem Riss, das Waschbecken ist undicht und muss ausgetauscht werden.


Panne beim Kochen

Zu Ihrer Wohnung gehört eine Küche, die der Vermieter dort eingebaut hat. Beim Kochen rutscht Ihnen ein heißer Topf aus der Hand und fällt auf die Arbeitsplatte. Eine hässliche Macke führt dazu, dass die Arbeitsplatte von einem Schreiner aufgearbeitet werden muss.


Wasserleitung angebohrt

Beim Aufhängen von Bildern treffen Sie eine Rohrleitung, die in der Wand verläuft. Nach einer Zeit machen sich Flecken auf der Wand bemerkbar, nun muss der Vermieter eine Leckortung in Auftrag geben und den Leitungswasserschaden beheben lassen.

Was deckt die Privathaftpflicht ab?

Der Schutz der Privathaftpflicht umfasst im Rahmen der Mietsachschäden alle Dinge, die zur Bausubstanz einer Wohnung gehören. Dazu kommen noch Einbauten oder separate Nebengebäude.

  • Wände, Böden und Decken
  • Fenster und Türen sowie dazugehörige Rahmen
  • Bodenbeläge aller Art wie Laminat, Parkett oder Teppichböden, sofern vom Vermieter verlegt
  • sanitäre Einrichtungen wie Badewanne, Waschbecken oder Duschwanne
  • Einbauküche oder Einbauschränke
  • Garage, Gartenhaus oder Carport

Besonderheit Ferienhaus und Ferienwohnung

Die Absicherung für Mietsachschäden gilt aber nicht nur für dauerhaft gemieteten Wohnraum, sondern auch dann, wenn Sie eine Ferienwohnung oder ein Ferienhaus mieten. Hier können ebenso Schäden entstehen, für die Sie gegenüber dem Vermieter Schadenersatz leisten müssen. Besonderheit hierbei ist, dass sich der Versicherungsschutz sogar auf das Inventar erstreckt, da Sie dieses ja ebenfalls gemietet haben. In der Privathaftpflicht ist bei Mietsachschäden von beweglichen Gegenständen die Rede.

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Ist eine Versicherung gegen Mietsachschäden Pflicht?

Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen, die den Baustein Mietsachschäden beinhaltet. Allerdings ist der Abschluss einer solchen Privathaftpflicht als Mieter schon fast unausweichlich. Viele Vermieter fordern dazu nämlich einen Nachweis, um im Falle von Schäden an der vermieteten Wohnung mehr Sicherheit zu haben, dass ein solcher Schaden auch bezahlt wird. Ohne Haftpflichtversicherung steht so mancher Mieter im Schadenfall in der finanziellen Bredouille. Dem Vermieter bleibt dann oft nur der Klageweg, zudem kann dadurch das Mietverhältnis erheblich getrübt werden.

Sind Verschleißschäden versichert?

Über mehrere Jahre hinweg kann es zu Abnutzung an der Mietsache kommen. Abrieb auf Teppichböden, Abstumpfung von Badezimmerarmaturen oder auch feine Risse oder Kratzer auf Türen – so etwas kann trotz größtmöglicher Sorgfalt im Laufe der Jahre durchaus passieren, auch ohne Zutun des Mieters. Hier jedoch hat der Vermieter keinen Anspruch auf Schadenersatz, da diese Schäden unter die normale Abnutzung fallen.


Welche Schäden sind nicht versichert?

Natürlich gibt es auch verschiedene Szenarien, die nicht im Rahmen der Deckung für Mietsachschäden versichert sind. Dazu finden Sie hier einige typische Beispiele:

  • Sie haben zum Anbringen von Handtuchhalter oder Spiegelschrank im Badezimmer mehrere Fliesen durchgebohrt: Der Vermieter verlangt dafür Schadenersatz, da Sie dieses Vorhaben nicht abgesprochen haben. Die Privathaftpflicht leistet nicht, da dieser Schaden fahrlässig erfolgte.
  • Ihre Katze tobt sich über Jahre hinweg mit ihren Krallen am Türrahmen aus. Entsprechend sieht dieser nach der Übergabe beim Auszug aus. Dem Vermieter steht Schadenersatz zu, allerdings leistet die Versicherung dafür nicht. Sie hätten Maßnahmen treffen müssen, um das permanente Kratzen zu unterbinden.
  • Im Bereich der Fenster bildet sich regelmäßig Schimmel, da Sie diese zum Lüften in der kalten Jahreszeit über einen längeren Zeitraum in Kippstellung belassen. Dadurch setzt sich Feuchtigkeit rund um die Fenster ab und es kommt zur Schimmelbildung. Auch in diesem Fall leistet die Privathaftpflicht nicht. Sie hätten den Vermieter darauf ansprechen müssen und dieser hätte Sie unterstützt, Ihr Lüftungsverhalten zu korrigieren.

Leistet die Privathaftpflicht auch bei Schäden durch Haustiere?

Hunde, Katzen oder andere Kleintiere können in der Mietwohnung durchaus Schäden verursachen. Diese im Rahmen der Deckung für Mietsachschäden unter bestimmten Voraussetzungen versichert. Der Schaden muss plötzlich aufgetreten sein und war nicht vorhersehbar. Das ist der Fall, wenn Sie Ihre Katze dabei erwischen, wie diese einen Türrahmen zerkratzt. In dem Moment müssen Sie aber handeln und vermeiden, dass so etwas häufiger passiert. Ohne das Ergreifen von Schutzmaßnahmen besteht dafür, wie im Beispiel beschrieben, kein Versicherungsschutz mehr. Hunde benötigen übrigens eine eigene Versicherung, nämlich die Hundehaftpflicht. Auch dort gibt es eine Absicherung gegen Mietsachschäden.

Wie müssen Sie sich bei einem Schaden verhalten?

Wenn ein Schaden auftritt, müssen Sie diesen umgehend dem Vermieter und auch Ihrer Haftpflichtversicherung melden. Einerseits hat Ihr Vermieter Anspruch darauf, dass Sie für den verursachten Schaden aufkommen, andererseits entlasten Sie sich selber finanziell davon, wenn Sie den Schaden sofort melden. Denn reagieren Sie erst beim Auszug und der Wohnungsabnahme, leistet die Haftpflichtversicherung dafür nicht mehr.

  1. Nehmen Sie Kontakt mit Ihrer Versicherung auf und melden den Schaden.
  2. Informieren Sie den Vermieter über den Schaden.
  3. Leisten Sie keine Zahlungen an den Vermieter.
  4. Fertigen Sie Fotos von der Schadenstelle an.
  5. Leiten Sie Maßnahmen zur Schadenminderung ein - z. B. bei Leitungswasserschäden den Haupthahn zudrehen.
  6. Reagieren Sie zügig auf die Rückfragen, die von der Versicherung kommen können.
  7. Vereinbaren Sie kurzfristig einen Termin mit einem Sachverständigen, sofern sich dieser bei Ihnen meldet.

Ausnahmefall: Wann ist bei Mietsachschäden eine andere Versicherung zuständig?

Wenn Sie einen Schaden verursachen, müssen Sie dafür aufkommen. Um Sie finanziell bei Schadenersatzansprüchen zu entlasten, gibt es die Privathaftpflichtversicherung. Es gibt aber auch Schäden, bei denen zuerst die Gebäudeversicherung Ihres Vermieters zum Zuge kommt. Das ist der Fall, wenn ein Schaden eintritt, der eine versicherte Gefahr in der Gebäudeversicherung ist. Dazu gehören Schaden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm oder Hagel.


Streitfall: Wer muss für den Küchenbrand aufkommen?

Die 12-jährige Tochter eines Wohnungsmieters hat durch Unachtsamkeit einen Küchenbrand ausgelöst. Daher vertrat der Vermieter die Auffassung, dass die Mieter für die Instantsetzung der Wohnung verantwortlich seien. Dem widersprach allerdings der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 191/13). Da der Mieter über die Nebenkosten die Gebäudeversicherung bezahlt, hat dieser auch einen Anspruch darauf, dass der Schaden darüber abgewickelt wird. Der Mieter kann sogar, bleibt die Wohnung wegen Untätigkeit des Vermieters unbewohnbar, die Miete mindern. Das gilt unabhängig davon, ob der Mieter den Schaden durch Fahrlässigkeit selber herbeigeführt hat.

Aber Achtung: Haben Sie den Schaden fahrlässig verursacht, kann die Gebäudeversicherung nach Abschluss des Schadens bei Ihnen Regress nehmen. In dem Fall kommt dann Ihre Privathaftpflicht zusätzlich ins Spiel.

Müssen Sie auch durch Schäden durch Besucher haften?

Glücklicherweise sind Sie nicht dafür verantwortlich, wenn eine andere Person einen Schaden an der Wohnung verursacht. Sie sind in diesem Fall zwar immer noch Mieter, aber nicht der Verursacher. Hier greift also klar das Verursacherprinzip. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Umzugshelfer mit einem sperrigen Gegenstand die Wand im Treppenhaus beschädigt. Wenn Handwerker in Ihrer Wohnung einen Schaden verursachen, haften diese ebenfalls selbst dafür.

Privathaftpflicht auf Baustein Mietsachschäden überprüfen

In den aktuellen Tarifen der Haftpflichtversicherer sind Mietsachschäden üblicherweise bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme abgedeckt. Bei älteren Policen hingegen kann es der Fall sein, dass diese keine Abdeckung für Mietsachschäden beinhalten. Lassen Sie sich dazu gerne von Ihren Ansprechpartnern informieren!

Ihre Ansprechpartner

Petra
Kircheis-Orth

  (02041) 77 44 7 - 52

Sandra
Manfrost

  (02041) 77 44 7 - 53

Heidi
Petendorf

  (02041) 77 447 - 54

Bettina
Spallek

  (02041) 77 447 - 55

Manfred
Weiblen

  (02041) 77 44 7 - 56

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