Ungewollter Deckakt in der Hundehaftpflicht
Ein sogenannter ungewollter Deckakt liegt vor, wenn ein Rüde eine Hündin in ihrer Hitze ohne Einverständnis des Besitzers deckt. Kommt es durch die Deckung zu einer unerwünschten Trächtigkeit der Hündin, muss der Besitzer des Rüden für die Kosten aufkommen. Der finanzielle Aufwand kann erheblich sein. Dazu zählen Tierarztgebühren für die Zeit der Trächtigkeit, die Entbindung und auch ein möglicher Schadenersatz.
Die Hundehaftpflicht übernimmt bei fast allen Versicherungen das finanzielle Risiko. Solltest Du einen strammen Rüden besitzen, muss der Passus „ungewollter Deckakt“ in Deiner Haftpflicht für Hunde enthalten sein.

Haften Halter von Rüden für den ungewollten Deckakt?
Ja, Halter von Rüden haften für den ungewollten Deckakt. Muss bei der unfreiwillig gedeckten Hündin im Anschluss eine Abtreibung vorgenommen werden, haften Halter von Rüden auch dafür. Im gleichen Maße gilt dies für die Versorgung und Kosten der Welpen. Dann können bedingt durch Tierarztkosten hohe Summen zusammenkommen. Eine Hundehaftpflichtversicherung sichert Dich ab.
Kosten eines unplanmäßigen Deckaktes
Naturgemäß trägt der ungewollte Deckakt dazu bei, dass für den Halter der betreffenden Hündin hohe Kosten anfallen können. In diesem Fall ist der Halter des Rüden in der Verantwortung, diese zu zahlen. Im Rahmen der Hundehaftpflicht werden diese Kosten mittlerweile abgedeckt. Leisten muss die Hundehaftpflicht nur, wenn die Schuld beim Hundehalter des Rüden liegt. Begünstigt der Halter der Hündin den Vorgang, so muss der Halter des Rüden, bzw. seine Haftpflicht für den Hund, nicht zahlen. Das geht aus einem älteren Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm aus dem Jahr 1993 hervor.
Bei Eigenverschulden kein Anspruch auf Schadensersatz
Grundsätzlich gilt: Wird eine Rassehündin ungewollt gedeckt, so steht dem Halter ein Schadensersatzanspruch zu. Das ist nicht der Fall, wenn ein überwiegendes Eigenverschulden des Halters vorliegt. Das trifft zu, wenn durch den Hundehalter keine Schutzmaßnahmen getroffen werden, um seine läufige Hündin vor einem deckungswilligen Rüden zu schützen.
Im März 1991 kam es zu einer nicht gewünschten Deckung durch einen Boxerrüden an einer Rassehündin. Diese befand sich allein im Garten, während Herrchen eine Dreiviertelstunde außer Haus war. Der Boxerrüde beschädigte den Zaun des Gartens und bestieg die Hündin. Die Richter gingen hier von einem Eigenverschulden des Halters der Hündin aus.
Die Richter am Oberlandesgericht Hamm sahen den Besitzer des Rüden nicht in der Verantwortung. Somit haftet er auch nicht für die Folgekosten des nicht gewünschten Deckaktes. Die Hundehaftpflicht muss ebenso nicht zahlen. Zu beklagen wäre allenfalls gewesen, dass sich der Hund unangeleint fortbewegt hat. Dies sei in vor allem ländlichen Gegenden nicht beklagenswert. Das Risiko kannte der Halter der Hündin, er hätte sie besser beaufsichtigen müssen.
Ungewollter Deckakt versichert in der Hundehaftpflicht
Die Hundehaftpflicht ist in mehreren Bundesländern eine Pflichtversicherung. Somit sind Schäden, die Schadensersatzansprüche gegen den Hundehalter auslösen, versichert. Der ungewollte Deckakt ist ein Bestandteil des Versicherungsschutzes. Kommt es zu Folgekosten, einer Abtreibung oder der Versorgung des Wurfes, zahlt die Hundehaftpflicht. Das ist der Fall, wenn der Hundehalter der Hündin alles unternommen hat, um eine solche Deckung zu vermeiden. Wie beschrieben, geht durch das Aussenden von Duftstoffen das Risiko von der Hündin aus.
In einem solchen Streitfall übernimmt die Hundeversicherung die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des beklagten Hundehalters. Sind die Schadensersatzansprüche gerechtfertigt, zahlt die Haftpflicht den Schaden. Einen Verkauf und den daraus resultierenden Erlös für die Welpen muss sich der Halter anrechnen lassen.
Ist dem Hundehalter des Rüden keine Haftung vorzuwerfen, wehrt die Hundehaftpflichtversicherung diese Schadenersatzforderungen notfalls gerichtlich auf eigene Rechnung ab. Anders als bei uns Menschen ist der Rüde nicht immer in der Verantwortung und sein Herrchen frei von Schadenersatzansprüchen.
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