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Ungewollter Deckakt beim Hund
Ja, in fast allen Hundehaftpflichtversicherungen werden die finanziellen Risiken durch die Hundehaftpflicht übernommen. Die Versicherungen übernehmen die Kosten aus der Deckung der Hunde.
Die beste Hundehaftplicht inkl. Übernahme des Deckaktes hier:
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Ein sogenannter ungewollter Deckakt liegt dann vor, wenn ein Rüde eine Hündin in ihrer Hitze ohne Einverständnis des Besitzers deckt. Kommt es durch die Deckung zu einer unerwünschten Trächtigkeit der Hündin, muss der Besitzer des Rüden für die Kosten aufkommen. Der finanzielle Aufwand kann erheblich sein. Dazu zählen Tierarztgebühren für die Zeit der Trächtigkeit, die Entbindung und auch ein möglicher Schadenersatz.
Die Hundehaftpflicht übernimmt bei fast allen Versicherungen das finanzielle Risiko. Solltest Du einen strammen Rüden besitzen, muss der Passus „ungewollter Deckakt“ in Deiner Haftpflicht für Hunde enthalten sein.
Wenn Hunde ihre Triebe ausleben, dann gibt es in vielen Fällen kein Halten mehr. Darin unterscheiden sich die animalischen Instinkte von den menschlichen Instinkten. Was beim Menschen beim One-Night-Stand jahrelange Unterhaltszahlungen nach sich zieht, sorgt bei Hunden ebenfalls für Schadensersatzansprüche. Muss bei der unfreiwillig gedeckten Hündin eine Abtreibung vorgenommen werden, haftet der Halter des Rüden. Im gleichen Maße gilt dies für die Versorgung und Kosten der Welpen. Dann können bedingt durch Tierarztkosten hohe Summen zusammen kommen.
Naturgemäß trägt der ungewollte Deckakt dazu bei, dass für den Halter der betreffenden Hündin hohe Kosten anfallen können. In diesem Fall ist der Halter des Rüden in der Verantwortung, diese zu zahlen. Im Rahmen der Hundehaftpflicht werden diese Kosten mittlerweile abgedeckt. Leisten muss die Hundehaftpflicht nur, wenn die Schuld beim Hundehalter des Rüden liegt. Begünstigt der Halter der Hündin den Vorgang, so muss der Halter des Rüden – beziehungsweise seine Haftpflicht für den Hund – nicht zahlen. Das geht aus einem älteren Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm aus dem Jahr 1993 hervor.
Grundsätzlich gilt: Wird eine Rassehündin ungewollt gedeckt, so steht dem Halter ein Schadensersatzanspruch zu. Das ist nicht der Fall, wenn ein überwiegendes Eigenverschulden des Halters vorliegt. Das trifft dann zu, wenn durch den Hundehalter keine Schutzmaßnahmen getroffen werden, um seine läufige Hündin vor einem deckungswilligen Rüden zu schützen. Im März 1991 kam es zu einer nicht gewünschten Deckung durch einen Boxerrüden an einer Rassehündin. Diese befand sich allein im Garten, während Herrchen eine Dreiviertelstunde außer Haus war. Der Boxerrüde beschädigte den Zaun des Gartens und bestieg die Hündin. Die Richter gingen hier von einem Eigenverschulden des Halters der Hündin aus.
Die Richter am Oberlandesgericht Hamm sahen den Besitzer des Rüden nicht in der Verantwortung. Somit haftet er auch nicht für die Folgekosten des nicht gewünschten Deckaktes. Die Hundehaftpflicht muss ebenso nicht zahlen. Zu beklagen wäre allenfalls gewesen, dass sich der Hund unangeleint fortbewegt hat. Dies sei in vor allem ländlichen Gegenden nicht beklagenswert. Das Risiko kannte der Halter der Hündin, er hätte sie besser beaufsichtigen müssen.
Hat es ein Rüde geschafft, eine Hündin in ihrer „Hitze“ zu paaren, gibt es verschiedene Möglichkeiten, einen Schwangerschaftsabbruch herbeizuführen.
Die Kastration sollte bis spätestens bis zum 40. Tag nach der Paarung vollzogen werden. Nach dem 40. Tag kann es zu Komplikationen durch Blutungen an den Eierstöcken kommen. Die Gabe von Medikamenten und Hormonen kann bis zum 45. Schwangerschaftstag erfolgen.
Die Hundehaftpflicht ist in mehreren Bundesländern bereits eine Pflichtversicherung. Somit sind Schäden, die Schadensersatzansprüche gegen den Hundehalter auslösen entsprechend versichert. Der ungewollte Deckakt ist ein Bestandteil des Versicherungsschutzes. Kommt es zu Folgekosten, einer Abtreibung oder der Versorgung des Wurfes, zahlt die Hundehaftpflicht. Das ist der Fall, wenn der Hundehalter der Hündin alles unternommen hat, um eine solche Deckung zu vermeiden. Wie beschrieben, geht durch das Aussenden von Duftstoffen die Gefahr von der Hündin selber aus.
In einem solchen Streitfall übernimmt die Hundeversicherung die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des beklagten Hundehalters. Sind die Schadensersatzansprüche gerechtfertigt, zahlt die Haftpflicht den Schaden. Einen Verkauf und den daraus resultierenden Erlös für die Welpen muss sich der Halter anrechnen lassen.
Ist dem Hundehalter des Rüden keine Haftung vorzuwerfen, wehrt die Hundehaftpflichtversicherung diese Schadenersatzforderungen notfalls gerichtlich auf eigene Rechnung ab. Anders als bei uns Menschen ist der Rüde nicht immer in der Verantwortung und sein Herrchen frei von Schadenersatzansprüchen.
In der Regel ja. Durch das Decken eines Hundes ohne Einverständnis des Hündinnen-Halters kommt es zu hohen Kosten. Dafür muss der Rüdenhalter aufkommen. Es gibt jedoch Ausnahmen.
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ungewollter Deckakt beim Hund
Ja, in fast allen Hundehaftpflichtversicherungen werden die finanziellen Risiken durch die Hundehaftpflicht übernommen. Die Versicherungen übernehmen die Kosten aus der Deckung der Hunde.
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