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Der Streit um den Hunde­haufen: wann wird es für Hundehalter teuer?

Schild: Hundehaufen verbot

Die Hinterlassenschaften eines Hundes sind, wenn sie nicht entfernt werden, ein Ärgernis für Fußgänger und Radfahrer im öffentlichen Raum, aber auch für Hauseigentümer, wenn so mancher Hundefreund seinen Liebling sein Geschäft auf der Wiese des Vorgartens erledigen lässt.

Unabhängig davon, dass im öffentlichen Raum Bußgelder drohen, wenn der Hundehaufen nicht entfernt wird, hat der Hauseigentümer ein Recht auf die Beseitigung des Hundekotes. Ist ihm der Hundehalter bekannt, kann er die Kosten für die Beseitigung der Hinterlassenschaft sogar gerichtlich einklagen, wie das Landgericht Berlin im Jahr 2016 entschieden hat.

Grundstücks­eigentümer haben einen Unterlassungs­anspruch

Das Bürgerliche Gesetzbuch gibt die rechtliche Grundlage für die Klage des Grundstückseigentümers. Wenn durch Schilder das Betreten eines Grundstückes durch Hunde verboten ist, so steht dem Eigentümer ein Unterlassungsanspruch zu. Damit können die Eigentümer vom Hundehalter eine strafbewehrte Unterlassungserklärung einfordern. Mit anderen Worten: Der Hundehalter muss sich rechtlich dazu verpflichten, dass seine Hunde das betreffende Grundstück nicht mehr betreten. Ansonsten muss er dafür eine Strafe zahlen, wenn er die Hunde dort weiterhin frei herumlaufen lässt. Ebenso resultiert daraus, dass der Hundehalter, sollten seine Lieblinge dort ihr Geschäft verrichten, verpflichtet ist, diese Hundehaufen zu entfernen. Ansonsten können die Beseitigungskosten sogar gerichtlich eingefordert werden. Übrigens, in der Hundehaftpflicht sind Schäden durch tierische Hinterlassenschaften teilweise schon mitversichert.

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Beseitigung von Hundekot löst Schadensersatz­ansprüche aus

Dem Fall, der vor dem Landgericht Berlin verhandelt wurde, lag folgender Sachverhalt zugrunde. Ein Hundehalter hatte im März 2016 seine beiden Hunde auf der Wiese der Wohnanlage frei herumlaufen lassen. Dabei verrichteten die Hunde dort auch ihr Geschäft, ohne dass der Hundehalter daran Anstoß nahm und die Hundehaufen entfernte. Also musste der Grundstückseigentümer selber aktiv werden und stellte die Kosten von 22,15 € dem Hundehalter in Rechnung. Dieser weigerte sich, zu bezahlen und so musste das Landgericht Berlin letztendlich eine Entscheidung herbeiführen.


Landgericht Berlin: Bei Verkotung des Grundstückes steht dem Eigentümer Schadensersatz zu

Das Landgericht Berlin vertrat die Auffassung, dass dem Grundstückseigentümer ein Anspruch auf Unterlassung zustand. Damit dürfen die Hunde sich nicht auf dem Grundstück hin und her bewegen. Schon das Laufenlassen der Hunde stellt eine Verletzung der Eigentumsrechte dar. Hinzu kommt noch der Umstand, dass die beiden Hunde ihr Häufchen auf der Wiese gemacht haben und der Hundehalter diese nicht entfernt hat. Dadurch kommt neben der Verletzung der Eigentumsrechte auch noch die Verunstaltung und Beschädigung des Grundstückes hinzu. Durch den Hundekot kommt es zu einer Substanzverletzung der Wiese, dieser Umstand müsse in keinem Fall hingenommen werden. Insofern besteht der Anspruch des Grundstückseigentümers, dass die Hundehaufen sofort entfernt werden. Dadurch, dass der Hundehalter dieses nicht selber gemacht hat, musste der Eigentümer selber ran und stellt die Kosten in Rechnung. Das Landgericht Berlin verurteilte den Hundehalter zur Zahlung der Kosten.


Entfernung eines Hundehaufens ist kein Zeitaufwand, aber äußerst unangenehm

22,15 € – so viel betrugen die Kosten zur Entfernung der beiden Hundehaufen. Ein kleiner Betrag, aber dennoch beklagenswert. Hier geht es nicht um den Zeitaufwand, der aus Sicht der Richter diesen Betrag erst einmal nicht rechtfertigt. Vielmehr ist die Beseitigung eines Hundehaufens eine äußerst unappetitliche Angelegenheit, vor allem, wenn keine emotionale Bindung zu den Hunden besteht. Insofern waren die in Rechnung gestellten Kosten völlig in Ordnung.


Was bedeutet dieses Urteil für Hundehalter?

Grundsätzlich gilt: Hundehaufen sind vom Hundehalter zu entfernen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Hund sein Geschäft auf dem Gehweg, im Park oder auf einer privaten Wiese erledigt. Vor allem im nicht-öffentlichen Raum steht dem betroffenen Grundstückseigentümer ein Schadensersatzanspruch zu, wenn rücksichtlose Hundehalter ihren Hund einfach so in den Vorgarten laufen lassen, damit er dort sein Geschäft verrichten kann. Zwar gibt es durch den Bundesgerichtshof hier noch kein Urteil, allerdings ist das Urteil des Landgerichtes Berlin schon richtungsweisend und von seiner Form her auch einleuchtend. Schließlich stellt der Hundehaufen auf dem Privatgrundstück eine reale Sachbeschädigung dar, da durch den Hundekot die biologische Substanz der Wiese oder des Beetes leiden kann. Daher kann der betroffene Grundstückseigentümer Schadensersatz fordern, wenn ihm der Hundehalter bekannt ist.

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