Vorsicht! Bissiger Schaden

Was haben ein Hund, ein Nackensteak und ein Krankenhausaufenthalt gemeinsam? Nicht viel, wirst Du zu Recht denken. Unter normalen Umständen müssen wir Dir da auch Recht geben, wenn es nicht diese klitzekleinen Kuriositäten des Alltages gäbe.
Die machen es nämlich möglich, dass zwischen den drei genannten Dingen doch eine Gemeinsamkeit besteht. Alle sind nämlich für das Abhandenkommen oder eine Beschädigung eines Gebisses verantwortlich. Vor allem Hunde können hier ganz besondere Strategien zum Verlust eines Gebisses entwickeln.
Ein Hund, der nicht beißt, aber ein Gebiss klaut
Was machen Hunde für gewöhnlich, wenn sie beißen? Sie beschäftigen die Justiz. Dass Hunde aber auch dann vor Gericht müssen, wenn sie ein Gebiss geklaut haben, ist eher selten. Dennoch hat es einer der geliebten Vierbeiner geschafft. Sein Herrchen hatte zu Hause eine kleine Feier ausgerichtet. Einer der Besucher nächtigte dort und musste miterleben, wie der Familienhund die Reinigungsbüchse mit dem Gebiss vom Nachttisch riss und damit davonrannte. Die Vermutung lag nahe, dass er es im Garten verbuddelt hatte.
Zu einfach für die Hundehaftpflicht?

Aus Sicht der Hundehaftpflicht war das kein nennenswerter Schaden. Das Gebiss war ja nicht weg, sondern nur woanders. Wenn es wieder auftaucht, könne es ja erneut seiner Bestimmung zugeführt werden, so die ablehnende Haltung der Hundehaftpflicht. Damit biss der Versicherer beim Geschädigten quasi auf Granit, denn dieser zog vor Gericht und klagte auf Schadensersatz. Es wurde ein bissiger Rechtsstreit, in dem zu guter Letzt die Richter am Landgericht Hannover im Jahr 2005 dem Kläger Recht gaben. Ein Gebiss, das im Garten verbuddelt ist, eignet sich nach dem Auffinden sicherlich nicht mehr dazu, getragen zu werden. Der mutmaßliche Zustand des Gebisses sei nach Ansicht der Richter mit einer Zerstörung gleichzusetzen. Übrigens, der Hund hieß Apollo. Benannt nach dem griechischen Gott für Vernichtung und Zerstörung. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.
Tote brauchen kein Gebiss
Eine an sich logische Überlegung. Was macht man mit einem Gebiss, wenn der Träger verstorben ist? Ins Regal stellen? Weiter verkaufen? Diese Frage mussten sich auch die Richter am Landgericht Osnabrück im Jahr 2018 stellen. Ein Patient wurde im Jahr 2017 in eine Klinik eingeliefert und verstarb dort nach längerem Aufenthalt. In dieser Zeit verschwand aus unergründlichen Umständen die Zahnprothese des Patienten. Die Erben des Verstorbenen nahmen die Witterung auf Schadensersatz auf und verklagen das Krankenhaus. Der Neuwert des Gebisses lag bei rund 9.000 €, die Erben wollten nun einen Zeitwert von 6.000 € ersetzt haben.
Das Landgericht Osnabrück zog den Erben die Zähne
Ein Gebiss zu ersetzen ist bei Verlust notwendig. Allerdings nur, wenn der Träger davon einen Nutzen hat, wie die Wiederherstellung der Nahrungsaufnahme. Dann wäre der Anspruch sicherlich gerechtfertigt gewesen. Dass ein Verstorbener kein neues Gebiss benötigt, liegt auf der Hand. Insofern ist der Verlust nicht mehr von Bedeutung. Ebenso gibt es keinen Gebrauchtmarkt für Gebisse: Die Erben hätten also mit dem ursprünglichen Gebiss, wenn es noch vorhanden gewesen wäre, keinen Reibach machen können. Wer kauft schon ein gebrauchtes Gebiss? Damit war klar: Schadensersatz für Heilbehandlungskosten gibt es nur dann, wenn die Heilbehandlung auch tatsächlich erfolgt. Es gibt hier keinen Schadensersatz für fiktive Kosten.
Zu guter Letzt: Ein Stück Fleisch kann durchaus Knochen enthalten

Ein Nackensteak ist ein Stück Fleisch. Darüber brauchen wir nicht philosophieren. Eigentlich ist ein Nackensteak frei von Knochen. Eigentlich, denn es kann bei der Zubereitung ja mal passieren, dass eben nicht alle Knochenbestandteile vollständig entfernt sind. Ein Ehepaar hatte sich in einer Gaststätte Speisen zubereiten lassen und diese verzehrt. Beim Nackensteak des Mannes kam es zu einem Abbruch eines Teils der Brücke im Gebiss. Er vertrat die Ansicht, dass das durch den Biss auf ein Knochenstück passiert ist und verklagte den Wirt auf Schadensersatz über knapp 3.000 €.
Das Amtsgericht München lehnte die Haftung des Wirtes vollständig ab. Es gehört zum normalen Lebensrisiko, dass in einem Stück Fleisch auch mal ein Knochenstück vorhanden ist. Hätten die Wirtsleute das Steak als ausdrücklich knochenfrei angeboten, hätte die Sache anders ausgesehen. So lehnten die Richter im Jahr 2014 den Schadenersatzanspruch ab. Nebenbei hat schon in der Vergangenheit der Bundesgerichtshof entscheiden, dass der Biss auf harte Bestandteile in einer Speise zum Lebensrisiko gehört. In dem Grundsatzurteil ging es um einen Gebissträger, der auf einen Stein in seinem Kirschstreusel gebissen hatte.
