Pferdeeinstellungsvertrag - Wer haftet im Ernstfall?

Wenn Du Dein Pferd in einer Pferdepension einstellst, gehst Du davon aus, dass die Betreiber Dein Pferd dort ordnungsgemäß versorgen, pflegen und füttern. So weit, so gut. Was ist aber, wenn Du darüber informiert wirst, dass sich Dein Pferd dort verletzt hat?
Das Pferd lahmt, weist mehrere Schürfwunden auf und hat eine Ellenbogenfraktur. Woher die Verletzungen stammen, ist unklar. Passierte es beim Herausführen aus der Box, auf der Weide oder beim Hereinführen? Wer kommt in diesem Fall für die Tierarztkosten auf?
Löst Einstellervertrag Haftung des Pensionsbetreibers aus?
Die Frage nach der Übernahme der Behandlungskosten musste das Landgericht Marburg klären. In dem konkreten Fall verklagte der Pferdehalter den Pensionsbetreiber auf Schadensersatz. Bestandteil des Einstellervertrages war unter anderem das Verwahren des Pferdes. Allerdings vertraten die Richter am Landgericht Marburg die Auffassung, dass der Kläger hier gegenüber dem Pensionsbetreiber beweispflichtig ist. Logischerweise konnte er nicht darlegen, wie es zu den Verletzungen dort in der Pension gekommen ist. Somit nahmen die Richter den Betreiber zunächst aus der Haftung. Der Pferdehalter hätte also allein für die Tierarztkosten aufkommen müssen.
OLG Frankfurt kassiert Urteil - Haftung des Pensionsbetreibers
Aus unserer Sicht völlig nachvollziehbar: In der Berufung hob das Oberlandesgericht Frankfurt im September 2017 das Urteil auf und traf eine lebensnahe Entscheidung: Der Kläger hatte sein Pferd im unverletzten Zustand in der Pension abgegeben. Zum Zeitpunkt der erlittenen Verletzungen befand sich das Pferd allein im Verantwortungsbereich des beklagten Betreibers. Insofern müsste er beweisen, dass ihn kein Verschulden an dem Vorfall trifft. Da er das nicht konnte, gaben die Richter der Klage des Pferdehalters statt. Die Tierarztkosten musste also der Betreiber der Pferdepension übernehmen. In solchen Fällen ist die Betriebshaftpflicht für Pferdebetriebe natürlich sinnvoll, weil genau damit solche Schäden abgesichert sind. Alternativ deckt die Pferde-OP-Versicherung die Tierarztkosten des eigenen Pferdes ab. Die Haftung des Pensionsbetreibers bleibt davon völlig unberührt.
