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Wohnungseigentumsrecht: Auftreten von Schäden an Sonder- und Gemeinschaftseigentum

Frank Richter Rechtsanwalt

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Der einzelne (ehemalige) Wohnungseigentümer kann gem. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.09.2006, AZ: I-3Wx 281/05, im Wohnungseigentumsverfahren wegen einer Beschädigung seiner Sachen einen Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter auf die Schlechterfüllung des Verwaltervertrages stützen, obwohl er nicht gemeinsam mit den übrigen Wohnungseigentümern, sondern die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband Vertragspartner des Verwalters geworden ist.

Treten Mängel am Gemeinschaftseigentum auf, so ist der Verwalter verpflichtet, eine sachgerechte Entscheidung der Wohnungseigentümer zur Mängelbeseitigung – u. a. durch ein Hinwirken auf eine Klärung der Mängelursache – vorzubereiten und anzuregen.

Wird ein auf die Verletzung der Verwalterpflichten gestützter Schadensersatzanspruch geltend gemacht, so ist bei entsprechendem Anhalt im Wohnungseigentumsverfahren auch zu prüfen, ob der Anspruch deshalb gerechtfertigt ist, weil der Verwalter die Anlage als Bauträger mangelhaft errichtet hat und aus diesem Grund gegenüber dem Wohnungseigentümer als Auftraggeber schadensersatzpflichtig ist.

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Frank Richter, Heidelberg


Frank Richter
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