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5 Jahre neues Schuldrecht - Vorurteile aus dem Tierrecht

Frank Richter Rechtsanwalt

Hundehaftpflicht für Welpen ab 35,90 Euro: Hundehaftpflicht Hundehaftpflicht 35,90 Euro

Die zitierten Entscheidungen finden Sie unter www.bundesgerichtshof.de

1. „Ich kann einen gekauften Hund innerhalb von 6 Monaten immer zurückgeben“.
FALSCH. Die berühmten 6 Monate beziehen sich auf die Frist in der ggf. der Verkäufer die Mangelfreiheit des Tieres zu beweisen hat.

2. „Ich kann die Tierarztkosten für die Mängelbeseitigung sofort vom Verkäufer verlangen.“
FALSCH. Zwar ist in Notfällen eine Nachfristsetzung entbehrlich (BGH Urteil vom 22.06.2005, VIII ZR 1/05), auch wenn generell die Nachfristsetzung auch bei Tieren erforderlich bleibt (BGH Urteil vom 07.12.2005, VIII ZR 126/05). Der Verkäufer hat das Recht, zunächst selbst die Mangelbeseitigung zu versuchen.

3. „Der Verkäufer muss die Mangelfreiheit beweisen“.
FALSCH. Der BGH hat mit Urteil vom 02.06.2004, VIII ZR 329/03, heraus gestellt: „Macht der Käufer Rechte gem. § 437 BGB geltend, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen. § 476 BGB enthält insoweit für den Verbrauchsgüterkauf keine Beweislastumkehr. Die Bestimmung setzt einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und begründet eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.“

5. „Jeder Hundezüchter oder –händler ist auch Unternehmer“.
FALSCH. Zwar hat der BGH, VIII ZR 173/05, am 29.03.2006 festgestellt, dass die Unternehmerstellung des Verkäufers nicht voraussetzt, dass dieser mit seiner Geschäftstätigkeit die Absicht verfolgt, Gewinn zu erzielen. Eine wirkliche Klärung ist damit aber noch nicht erreicht. Außerdem hat der Käufer die Unternehmereigenschaft zu beweisen. Wer lediglich gelegentlich selbstgezüchtete Tiere verkauft ist nach LG Braunschweig, 4 O 118/04, Urteil vom 26.03.2004, kein Unternehmer.

6. „Hunde sind stets als gebrauchte Sachen zu behandeln“.
FALSCH. Der BGH hat mit Urteil vom 15.11.2006, VIII ZR 3/06, entschieden, dass ein 6 Monate altes Fohlen nicht gebraucht ist, weil es bis dahin weder als Reittier noch nur Zucht verwendet worden war.

7. „Jede negative Abweichung vom Ideal ist ein Mangel“.
FALSCH. Nobody´s perfect. Der BGH hat mit Urteil vom 7. Februar 2007, VIII ZR 266/06, entschieden, dass die Eignung eines Pferdes als Reittier nicht schon dadurch in Frage gestellt wird, dass aufgrund bestehender Röntgenveränderungen das Risiko besteht, dass das Tier künftig klinische Symptome entwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen.

8. „Händler-AGB sind nun grundsätzlich unwirksam“.
FALSCH. Auch nach den neuen AGB- und Verbrauchsgüterkaufsregeln gibt es Wege die Haftung durch allgemeine Geschäftsbedingungen massiv einzuschränken.

Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist.

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Frank Richter, Heidelberg



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