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Verkehrsunfallopfer können vor ihrem Heimat-Gericht gegen die gegnerische Versicherung klagen

Frank Richter Rechtsanwalt

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Der in Deutschland lebende Kläger erlitt in den Niederlanden einen Verkehrsunfall. Vor dem Gericht des Ortes seines Wohnsitzes erhob er Klage gegen die niederländische Versicherung des Verantwortlichen. Dieses Gericht erklärte sich für nicht zuständig für die Entscheidung des Rechtsstreits und wies die Klage daher als unzulässig ab.

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts zugunsten des Geschädigten legte der Versicherer Revision beim BGH ein. Dieser hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob der Geschädigte aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer vor dem Gericht des Ortes erheben kann, an dem er wohnt.

Der EuGH (AZ: C-463/06) bejahte diese Frage. Er stellte fest, dass der Schutz, der den in Versicherungsrechtsstreitigkeiten als schwächer angesehenen Parteien durch die Verordnung gewährt wird, auf den durch einen Unfall Geschädigten auszudehnen ist.

Diese Auslegung wird auch durch den Wortlaut der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der durch die Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 geänderten Fassung bestätigt, in deren Gründen auf das Recht des Geschädigten hingewiesen wird, vor dem Gericht des Ortes, an dem er seinen Wohnsitz hat, gegen den Versicherer zu klagen.

Infolgedessen hat der EuGH entschieden, dass der Geschädigte vor dem Gericht des Ortes in einem Mitgliedstaat, an dem er seinen Wohnsitz hat, eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben kann, sofern eine solche Klage zulässig ist und der Versicherer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig ist.

Das Recht der Europäischen Union macht dieses Recht allein von den Voraussetzungen abhängig, dass der Versicherer in einem Mitgliedstaat ansässig ist und dass das nationale Recht die Möglichkeit einer unmittelbaren Klage kennt.

Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist.

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Frank Richter, Heidelberg


Frank Richter
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