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Außergewöhnliche Zuwendungen an Sportvereine lösen Schenkungssteuer aus

Frank Richter Rechtsanwalt

Hundehaftpflicht für Welpen ab 35,90 Euro: Hundehaftpflicht Hundehaftpflicht 35,90 Euro

Nach einem neuen Urteil des BFH sollte bei der Zuwendung größerer Beträge – auch als Darlehen mit nur unscharfer Rückzahlungsverpflichtung – an gemeinnützige Vereine auf jeden Fall ein Steuerberater hinzugezogen werden.

Regiert ein Förderer zu sehr in Vereinsinterna hinein, liegt nämlich keine Spende, sondern lediglich eine freigebige Zuwendung vor. Die Grenze zur steuerlich absetzbaren Spende unter Auflage ist zwar fließend, ist sie jedoch überschritten, kommt bei nicht satzungsmäßigen oder nicht allen Vereinsmitgliedern auferlegten Leistungen eines Förderers an einen Sportverein nach Ansicht des Bundesfinanzhofs die Schenkungssteuer ins Spiel.

Dies gilt nach dem Urteil vom 15.03.2007, AZ: II R 5/04, zumindest immer dann, wenn der Zuwendung keine entsprechende Gegenleistung des Vereins gegenübersteht. Das Recht des Förderers, auf die Zusammensetzung der Vereinsmannschaft nehmen zu können, gilt hierbei nicht als Gegenleistung.

Der entschiedene Fall trug sich in einem Fußballverein zu, in dem der Förderer auch in die sportlichen Entscheidungen eingreifen durfte und im Gegenzug Spielergehälter, Prämien oder Ablösesummen finanzierte.

Das bedeutet, dass jede einzelne Zuwendung als gesonderte Schenkung durch Bescheid festzusetzen ist und alle Beträge innerhalb des 10-Jahreszeitraums zur Ermittlung der Schenkungssteuerlast zusammenzurechnen sind. Dadurch kann schnell eine hohe Steuerschuld entstehen, der ein jährlicher Freibetrag von nur 300,00 € gegenübersteht. Deshalb sollten Steuerpflichtige mit engen Vereinskontakten diese Gefahr ernst nehmen. Denn nur zu oft werden diese Fälle erst im nachhinein bekannt, so z.B. im Rahmen von Betriebsprüfungen oder Fahndungsfällen.

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Frank Richter, Heidelberg



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