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Schadenmeldung vom 11.02.2012 zur Allgemeinen Sachversicherung

Versicherungsmakler:
iak GmbH, Postfach 10 07 02, 46207 Bottrop
Tel (02041) 77447-44
Fax (02041) 77447-79

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2. Betroffene Versicherung
Versicherung
Gebäudeversicherung  Hausratversicherung  Bauleistungsversicherung 
 
3. Angaben zum Versicherungsvertrag (bitte unbedingt angeben)
Versicherungsgesellschaft
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4. Anschrift Versicherungort (falls von oben abweichend)
Strasse, Hausnummer
Plz, Ort
 
5. Angaben zum Schadenereignis
Schadenart
Schadentag
Uhrzeit
Straße
Ort
Schadenschilderung was ist passiert? Bitte ausführlich den Schaden beschreiben!
 
6. Angaben zum Schaden
Was wurde beschädigt?
geschätzte Schadenhöhe in Euro (bitte zumindest eine ungefähre Schätzung angeben)
gab es Verletzte?
Falls Ja, bitte angeben:
Name
Vorname
Art der Verletzung


Wichtige Hinweise

Mit dem Absenden dieser Online-Schadenanzeige bestätigte ich, dass alle Fragen dieser Schadenanzeige vollständig und richtig beantwortet sind. Dies gilt auch für den Fall, dass ich diese nicht selbst ausgefüllt habe.


Es ist uns gesetzlich vorgeschrieben, Sie auf die nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten und die Rechtsfolgen im Falle der Zuwiderhandlung hinzuweisen:

Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben wurden.
Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und –regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch erhoben, ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
Bei Verletzung dieser Obliegenheiten kann der Versicherungsschutz gänzlich entfallen oder der Versicherer bzw. die Bevollmächtigte ist zu Kürzung der Leistung berechtigt. Bei vorsätzlich falschen Angaben entfällt der Versicherungsschutz nur dann nicht, sofern diese Obliegenheitsverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Versicherungsleistung ursächlich war. Dies gilt nicht bei Arglist. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer bzw. die Bevollmächtigte berechtigt, seine Leistung in einem angemessenen Verhältnis zum Verschuldensgrad zu kürzen, soweit auch hier ein kausaler Zusammenhang besteht. Die Beweislast für das Nichtvorliegen von grober Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

Die Versicherungsgesellschaft wird sich unverzüglich mit Ihnen und dem Geschädigtem in Verbindung setzen. Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung. Ihre Ansprechpartnerin im Schadenbereich: Frau Ivonne Fundermann, Tel. (02041) 77 447 - 38.



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