Reinigungswasser - Gebäudeversicherung
Reinigungswasser gehört zu den Ausschlüssen bei den versicherten Gefahren der Gebäudeversicherung. Ähnlich wie bei Planschwasser, ist Reinigungswasser kein Leistungswasserschaden.
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Kippt bei der Reinigung z. B. im Flur oder im Treppenhaus der Wassereimer um, können bei Holzfußböden oder Teppichböden Materialschäden die Folge sein. Wenn so etwas geschieht, haftet beim Mieter die Privathaftpflicht, sofern Mietsachschäden versichert sind. Wer hingegen in seinen eigenen vier Wänden einen Schaden mit Reinigungswasser verursacht, kann sich lediglich um die Schadensbegrenzung bemühen. Eine Leistung durch die Gebäudeversicherung erfolgt nicht.
