Steuerpflicht bei Hundehaltung
Die Hundesteuer ist eine Abgabe, die das Halten von Hunden zu privaten Zwecken im Gemeindegebiet besteuert. Neben dem Einnahmezweck (das Aufkommen der Hundesteuer betrug im Jahr 2002 211,6 Mio. €) verfolgt die Hundesteuer auch den ordnungspolitischen Zweck, die Zahl der Hunde im Gemeindegebiet zu begrenzen.
Für gewerblich gehaltene Hunde (z.B. zwecks Hundezucht oder Hundehandel) darf keine Hundesteuer erhoben werden, da die Gesetzgebungskompetenz der Länder aus Art. 105 Abs. 2a GG (örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern) nur eine Steuer für das Halten von Hunden durch natürliche Personen zu privaten Zwecken abdeckt. Die Hundesteuer wird als Jahressteuer pro gehaltenem Hund erhoben. Der Steuersatz variiert von Gemeinde zu Gemeinde sehr stark. Oft wird ab dem zweiten Hund und manchmal auch noch einmal ab dem dritten Hund ein erhöhter Steuersatz fällig. Viele Gemeinden erheben einen stark erhöhten Steuersatz für sog. "Kampfhunde", was vom Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2000 für grundsätzlich zulässig erachtet wurde.
Was wird besteuert?
Besteuert wird die Hundehaltung.
Wer zahlt die Steuer?
Steuerpflichtig ist der Hundehalter, dessen Aufwand für die Hundehaltung von der Steuer getroffen werden soll.
Wie hoch ist die Steuer?
Die landesrechtlichen Regelungen lassen nur eine begrenzte Variation der Abgabensätze zu. Der Steuersatz kann sich für den zweiten und jeden weiteren Hund oder für Kampfhunde wesentlich erhöhen. Das Halten z.B. von Blindenführhunden, Diensthunden, Hunden von Forstbediensteten und Jagdaufsehern ist nach Maßgabe der in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen von der Steuer befreit.
Wie lautet die Rechtsgrundlage?
Rechtsgrundlage sind die landesgesetzlichen Hundesteuergesetze bzw. Kommunalabgabengesetze, die die Gemeinden zur Steuererhebung verpflichten oder zum Erlass entsprechender Steuersatzungen berechtigen.
Wer zahlt Hundesteuer?
Besitzt eine Familie einen Hund und sind dafür Hundesteuern zu zahlen, so spielt es für das Finanzamt keine Rolle, welchem Familienmitglied der Vierbeiner gehört. Die Hundesteuer schuldet immer der Wohnungseigentümer. (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 4 W 3575/96
Wer erhebt diese Steuer?
Die Hundesteuer wird von den Gemeinden erhoben. Mit ihr werden v.a. ordnungspolitische Ziele verfolgt. Diese Steuer soll dazu beitragen, die Zahl der Hunde zu begrenzen.
Wie hat sich die Steuer entwickelt?
In ost-und mitteldeutschen Quellen taucht um 1500 erstmals ein "Hundekorn" auf, das teilweise unter der Steuerbezeichnung "Bede" in Form von Kornabgaben (Roggen, Gerste, Hafer) erhoben wurde; es diente der Ablösung der Hundegestellungspflicht der Bauern im Rahmen von Jagdfrondiensten. Zu Hundefutter verbacken und später auch "Hundebrot" genannt, wurde diese Abgabe z.B. nach den Hildesheimer Stadtrechnungen von 1658/59 "zur Erhaltung gemeiner Stadtjagdgerechtigkeiten" verwendet. Im 19. Jahrhundert sind in den deutschen Einzelstaaten moderne Hundeabgaben hauptsächlich aus polizeilichen Gründen eingeführt und teils als Luxussteuer (so in Preußen 1810 bis 1814, 1824 f.), teils als Nutzungsgebühr (so in Bayern 1876) ausgestattet worden. Im Allgemeinen haben von Anfang an die Gemeinden das Besteuerungs- und Ertragsrecht erhalten, doch wurde von einigen Ländern (z.B. Baden und Hessen-Darmstadt) noch lange ein staatlicher Anteil abverlangt. Aufgrund der landesrechtlichen Hundesteuer- und Gemeindeabgabengesetze der Weimarer Zeit zu den "örtlichen Abgaben" gezählt, fiel die Hundesteuer nach dem Bonner Grundgesetz von 1949 in die Kategorie der "Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis" (seit der Finanzreform 1969 "örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern") und wurde als reine Gemeindesteuer geregelt. Das Aufkommen betrug 2002 211,6 Mio. €.
Quelle: Bundesfinanzministerium
Hundesteuern in Deutschland! Eine Hundesteuer-Datenbank finden Sie hier: http://zergportal.de/baseportal/tiere/Hundesteue
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