Prozesskostenhilfe kann als Leistung der staatlichen Daseinsfürsorge gewährt werden, um auch nicht vermögenden Prozessparteien eine sachgerechte Rechtsverfolgung zu ermöglichen.
Wer die Kosten einer Erfolg versprechenden Prozessführung nicht selbst tragen kann, erhält auf Antrag vom Land Prozesskostenhilfe. Je nach Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragstellers gewährt das Gericht Prozesskostenhilfe mit einer Rückzahlungspflicht in Raten oder das Land muss vollständig für die Prozesskosten aufkommen. Die Einkommensgrenzen der Prozesskostenhilfe liegen inzwischen deutlich über den Regelsätzen in der Sozialhilfe.
Die Prozesskostenhilfe bewirkt also, dass die Partei auf die Gerichtskosten und auf die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung je nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Zahlungen oder lediglich Teilzahlungen zu leisten hat.
Aus ihrem Einkommen hat sie gegebenenfalls maximal 48 Monatsraten zu zahlen. Die Höhe der Raten ist gesetzlich festgelegt.
Auf die Kosten einer anwaltlichen Vertretung erstreckt sich die Prozesskostenhilfe, wenn
das Gericht der Partei einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beiordnet. Dies muss gesondert beantragt werden.
Der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin muss grundsätzlich bei dem Gericht zugelassen sein. Sollte dies nicht zutreffen, kann das Gericht dem Beiordnungsantrag nur entsprechen, wenn der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin auf die Vergütung der Mehrkosten verzichtet.
Verbessern sich die maßgeblichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich, kann sie auch noch nachträglich bis zu vier Jahre nach Prozessende zu Zahlungen herangezogen werden. Dies kann bis zur vollen Höhe der Gerichtskosten und der Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung gehen. Verschlechtern sich ihre Verhältnisse, ist eine Veränderung etwa festgesetzter Raten zugunsten der Partei möglich.
Auf Verlangen des Gerichts hat die Partei darüber Auskunft zu geben, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Nach derzeitiger Rechtslage gibt es keine Anzeigepflicht der Partei. Die Initiative für die Überprüfung liegt beim Gericht.
Die Prozesskostenhilfe finanziert allerdings nur ein gerichtliches Verfahren. Soweit also ein Anwalt neben einem solchen auch außergerichtlich tätig wird, sind die insoweit entstehenden Kosten durch den Mandanten zu tragen, sofern kein Beratungshilfeschein erhältlich durch persönliches Erscheinen und mündlichen Antrag vor dem Gang zum Anwalt beim örtlichen Amtsgericht vorliegt.
Auch Reisekosten eines auswärtigen Anwalts werden nicht abgedeckt, sind also durch den Mandant vorzufinanzieren.
Welche Risiken sind zu beachten?
Neben der eben angesprochenen Möglichkeit, nachträglich zu Kosten herangezogen zu werden, gibt es zwei weitere Risiken:
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe schließt entgegen einer weit verbreiteten Meinung nicht jedes Kostenrisiko aus.
Insbesondere die Kosten, die die gegnerische Partei für ihre Prozessführung, z.B. für ihre anwaltliche Vertretung, aufwendet, werden nicht übernommen. Verliert eine Partei den Prozess, so muss sie dem Gegner diese Kosten in der Regel auch dann erstatten, wenn ihr Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.
Schon für eine Tätigkeit eines Rechtsanwaltes zur Erlangung von Prozesskostenhilfe entstehen Kosten. Diese und bereits entstandene und noch entstehende Gerichtskosten muss die Partei selbst begleichen, wenn ihrem Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht entsprochen wird.
Kein Kostenrisiko besteht dagegen in Eheverfahren, weil hier die Kosten in aller Regel gegeneinander aufgehoben werden.
Wie erhält man Prozesskostenhilfe?
Erforderlich ist ein Antrag zum Gericht der Hauptsache, d.h. dem Gericht, dass über den Fall zu entscheiden hat, für den Prozesskostenhilfe begehrt wird. In dem Antrag muss das Streitverhältnis ausführlich und vollständig dargestellt sein. Es muss sich aus ihm die vom Gesetz geforderte hinreichende Aussicht auf Erfolg des zu fördernden Prozesses schlüssig ergeben. Die Beweismittel sind anzugeben. Zu diesen Fragen sollte der Antragsteller sich anwaltlich beraten lassen. Hier ist auch kurz auf das Beratungshilfegesetz hinzuweisen, nach dem Personen mit geringem Einkommen und Vermögen eine kostenfreie oder wesentlich verbilligte Rechtsberatung und außergerichtliche Vertretung beanspruchen können.
Dem Antrag sind außerdem eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen oder Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Für die Erklärung muss ein amtlicher Vordruck benutzt werden. Prozesskostenhilfe kann grundsätzlich nur für die Zeit nach Vorlage des vollständigen Antrags einschließlich dieser Erklärung und aller notwendigen Belege bewilligt werden.
Das Gericht verfügt mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe über Mittel, die von der Allgemeinheit durch Steuern aufgebracht werden. Es muss deshalb genau prüfen, ob ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht. Der Rechnungshof hat jüngst die zu großzügige Vergabe von Prozesskostenhilfe beanstandet. Dies wird wohl zu einer restriktiveren Bewilligungspolitik führen, auch weil die Gerichte derzeit chronisch überlastet sind, und sich bei Ablehnung der Prozesskostenhilfe eine Chance ergibt Prozesse schnell vom Tisch zu kriegen. Mehr hierzu am Ende dieses Artikels.
Der Vordruck ist sorgfältig durchzulesen und vollständig und gewissenhaft auszufüllen. Falls beim Ausfüllen Schwierigkeiten auftreten sollten, sollte man sich an einen Rechtsanwalt wenden.
Dem Antrag sind die notwendigen Belege nach dem jeweils neuesten Stand beizufügen, hilfreich für eine schnelle Bearbeitung ist es, sie zu nummerieren und die Nummer in dem Vordruck in dem dafür vorgesehenen Kästchen am Rand einzutragen. Fehlende Belege können zur Versagung der Prozesskostenhilfe führen, unvollständige oder unrichtige Angaben auch zu ihrer Aufhebung und zur Nachzahlung der inzwischen angefallenen Kosten. Bewusst unrichtige oder unvollständige Angaben können eine Strafverfolgung nach sich ziehen.
Den Vordruck über die persönlichen Verhältnisse, der bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe ausgefüllt werden muss, ist auf den Internetseiten vieler Gerichte herunterzuladen, bei allen Gerichten abzuholen oder bei jedem Anwalt zu erhalten.
Voraussetzungen für eine Prozesskostenhilfe-Bewilligung sind nach § 114 ZPO die Bedürftigkeit der Partei und die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung. Während die Prüfung der Bedürftigkeit inhaltlich mit Verwaltungsverfahren bei der Gewährung anderer Sozialleistungen vergleichbar ist, nimmt der Richter bei der Frage der Erfolgsaussicht eine überschlägige rechtliche Bewertung vor.
Die Partei hat nach § 115 Abs. 1 ZPO ihr Einkommen einzusetzen. Vom Einkommen sind jedoch zunächst abzusetzen:
- - Beträge nach § 82 Abs. 2 und 3 SGB XII (insb. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge und ggf. ein Erwerbsfreibetrag).
- - Absetzungsbeträge für die Partei und den Ehegatten oder Lebenspartner und jede weitere gesetzlich zu unterhaltende Person.
- - Kosten der Unterkunft und Heizung.
- - Weitere Beträge für besondere Belastungen.
Verbleibt nach Abzug dieser Absetzungen ein einzusetzendes Resteinkommen, so erhält der Antragsteller - bis zu einer streitwertabhängigen Obergrenze - Prozesskostenhilfe mit Raten.
Die Absetzungsbeträge betragen seit 01.04.2005 für die Partei, den Ehegatten oder Lebenspartner jeweils 380 ¬ und für weitere Personen, der die Partei aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt leistet, 266 ¬.
Von dem nach den Abzügen evtl. verbleibenden, einzusetzenden Einkommen ist derzeit nur ein Teilbetrag als Monatsrate aufzubringen. So wird bei einem einzusetzenden Einkommen von über 15 ¬ bis 50 ¬ eine Monatsrate von 15 ¬ festgesetzt. Zwischen 50 ¬ und 100 ¬ einzusetzendem Einkommen beträgt die Monatsrate 30 ¬. Die Anzahl der Monatsraten ist auf 48 begrenzt.
Prozesskostenhilfe wird nach § 115 Abs. 3 ZPO nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung vier Monatsraten voraussichtlich nicht übersteigen.
Prozesskostenhilfe kann nicht verlangt werden, wenn die Partei einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss nach § 1360 a BGB hat.
Die Position des Rechnungshofes und ein sich daraus ergebender Ausblick
Neben der Kritik an den neuen bundesgesetzlichen Regelungen, die sich für Baden-Württemberg Kosten steigernd auswirken, rügt der Rechnungshof Baden-Württemberg, dass Prozesskostenhilfe von den Gerichten teilweise zu großzügig bewilligt wird. Eine neue Untersuchung zeige, dass die Richter die Bedürftigkeit der Antragsteller oft unzureichend prüfen. Dies müsse aber, so der Rechnungshof, stringenter geschehen, weil dadurch eine deutliche Ausgabensenkung erreicht werden könne. Eine Übertragung dieser Aufgabe auf die Rechtspfleger scheine sinnvoll. Auch weitere Verfahrensschritte, wie die Überprüfung, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Empfänger von Prozesskostenhilfe nachträglich verbessert haben, und die Ausübung des Beschwerderechts durch die Bezirksrevisoren wiesen Mängel auf.
Letztlich fordert der Rechnungshof einen Systemwechsel vom Zuschuss- zum Darlehensprinzip und damit eine stärkere Kostenbeteiligung der Parteien. Er hält eine Beschränkung der Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne Raten auf Sozialhilfeempfänger und vergleichbare Personengruppen für geboten. Parteien mit höherem Einkommen müssten bei Einführung einer Mindestrate die Prozesskostenhilfe zurückzahlen.
Der Rechnungshof regt an, eine Absenkung des Erwerbsfreibetrags auf das bis 2004 geltende Niveau und der Absetzungsbeträge auf das verfassungsrechtlich geschützte Niveau der Sozialhilfe zu prüfen.
Der Rechnungshof hält eine nach Gerichtsbarkeiten gestufte nachträgliche Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für sachgerecht. Deren Effizienz sollte jedoch durch erhöhte Mitwirkungspflichten der Prozesskostenhilfe-Parteien verbessert werden.
Auch die Justizministerkonferenz ist bestrebt, den Aufwand für Prozesskostenhilfe zu begrenzen.
Zahlreiche Schritte sind angedacht um die Kosten für das Land zu senken, so zum Beispiel:
- Einführung einer 50 ¬ - Bearbeitungsgebühr bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Raten
- Verpflichtung zum vollen Einsatz des aus dem Prozess Erlangten
- Erhöhung der Zahl der zu leistenden Monatsraten
- Änderung der Ratenhöhe; Vorrang der Inanspruchnahme von Bankkrediten
- Verbesserung der Aufklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
- Verbesserung des Verfahrens bei der Änderung und Aufhebung der Prozesskostenhilfe-Bewilligung/Mitteilungspflicht bei Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
- Ausweitung des Beschwerderechts der Staatskasse
- Präzisere Definition des Versagungskriteriums der Mutwilligkeit
- Beiordnung auswärtiger Rechtsanwälte zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts
- Änderung der 4-Jahres-Sperrfrist in eine 6-Jahres-Sperrfrist
- Streichung von § 11a Arbeitsgerichtsgesetz, der die Prozesskostenhilfe und die Beiordnung von Rechtsanwälten im arbeitsgerichtlichen Prozess regelt
- Ausschluss nachteiliger Kostenverteilung für die Staatskasse bei Vergleichen
- Änderung des Verfahrens zur Zahlungseinstellung nach § 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO
- Gesamtschuldnerische Haftung der Parteien für die Prozesskosten in Ehesachen
- Mindestbeteiligung der bedürftigen Partei in Form einer Einmalzahlung oder einer Mindestrate bei der Prozesskostenhilfe
- Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne Raten ausschließlich für Sozialhilfeempfänger und vergleichbare Personengruppen nach Maßgabe der beiden folgenden Alternativen:
- Einführung einer Mindestrate bei allen Prozesskostenhilfe-Empfängern ausgenommen Sozialhilfeempfänger und vergleichbare Personengruppen
- Angleichung der Prozesskostenhilfe-Absetzungsbeträge an die Sozialhilferegelsätze und des Erwerbsfreibetrags an das Niveau von 2004
- Gesamtschuldnerische Haftung in Eheverfahren
- Verstärktes Gebrauchmachen von der Regelung nach der Prozesskostenhilfe nicht verlangt werden kann, wenn die Partei einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss nach § 1360 a BGB hat.
In Anbetracht der allgemeinen Finanznot steht zu erwarten, dass die gesetzlichen und tatsächlichen Hürden auf dem Weg zu finanzieller Unterstützung für finanzschwache Parteien erhöht werden.
In Zukunft ist daher noch mehr Sorgfalt auf das Ausfüllen des Vordruckes zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu legen.
Der sicherste Weg dürfte aber auch hier die private Vorsorge sein. Der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung bevor Streit entsteht ist dringend anzuraten.
Hinweis: Sie dürfen diesen Artikel ohne Veränderungen zum Privatgebrauch oder zum internen Gebrauch gerne frei kopieren und weitergeben. Für die kommerzielle Nutzung ist das vorherige Einverständnis des Autors einzuholen.
Fragen zu diesem Beitrag beantwortet der Verfasser nur im Rahmen eines Mandates.
Frank Richter, Heidelberg
Frank Richter
Rechtsanwalt
Kastanienweg 75a
D-69221 Dossenheim
Tel.: +49 - (0) 6221 - 727 4619
Fax: +49 - (0) 6221 - 727 6510
Mailto: anwalt@richterrecht.com
Internet: www.richterrecht.com
- insb. Pferde- bzw. Tierrecht, Vereinsrecht, Strafrecht, Straßenverkehrsrecht, Internetrecht, gewerblicher Rechtsschutz -