Hier geht es zur Pferdehaftpflicht ab 26,66 Euro: Pferdehaftpflicht nur 26,66Pferdehaftpflicht

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Kündigung zur Pferdehaftpflicht

Grundsätzlich verlängern sich Versicherungsverträge zur Pferdehaftpflicht, die für die Dauer von mindestens einem oder mehrere Jahre abgeschlossen werden automatisch um ein weiteres Jahr wenn diese nicht fristgerecht durch eine ordentliche Kündigung beendet werden.

Ordentliche Kündigung zur Pferdehaftpflicht:
Die Kündigung ist wirksam, wenn der Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf gekündigt wird.

Außerordentliche Kündigung zur Pferdehaftpflicht:

bei Prämienerhöhung:

Erhöht der Versicherer auf Grund einer Prämienangleichung die Beiträge, ohne dass sich der Versicherungsumfang ändert, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb 1 Monats nach Eingang der Mitteilung des Versicherers, den Vertrag mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen. (Gilt für Vertragsabschlüsse nach Juni 1994)

Sonderregelungen:

Vertragsabschlüsse zur Pferdehaftpflicht vor dem 01.01.1991: Die Prämie muss sich um mindestens 10% bzw. in den letzten drei aufeinanderfolgenden Jahren insgesamt um mindestens 20% erhöht haben.

Vertragsabschlüsse zur Pferdehaftpflicht zwischen Januar 1991 und Juni 1994:
Die Prämie muss sich um mindestens 5% erhöhen.

im Schadensfall:
Hat der Versicherer einen anerkannten Schaden reguliert oder abgelehnt, so kann der Vertrag seitens des Versicherungsnehmers und auch seitens des Versicherers gekündigt werden.

Die Kündigung durch den Versicherungsnehmer muss mit einer Frist von 1 Monat nach Zahlung oder Ablehnung des Schadens durch den Versicherer erfolgen und kann entweder mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode ausgesprochen werden.

Tipp:
Eine Kündigung sollte stets durch eingeschriebenen Brief erfolgen. Zu beachten ist, das nicht das Absendedatum, sondern der Eingang der Kündigung beim Versicherer als fristgerecht anzusehen ist. (Dies gilt auch im Falle einer Kündigung seitens des Versicherers)

Bei Tod des Pferdes erlischt der Vertrag automatisch wegen Risikowegfalles und bedarf keiner Kündigung. Eine entsprechende Meldung an den Versicherer sollte allerdings erfolgen, damit der Vertrag zur Pferdehaftpflicht abgerechnet werden kann.


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