Begibt man sich hoch zu Ross auf öffentliche Straßen und Wege, gilt auch für den Reiter die Straßenverkehrsordnung. Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht von Reiter und anderen Verkehrsteilnehmern.
Im Paragraph 1 der Straßenverkehrsordnung (kurz StVO) ist daher zu lesen:
Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt gefährdet oder mehr als den Umständen entsprechend vermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Deshalb sollten Pferde nur dann im Straßenverkehr bewegt werden, wenn ihr Reiter ausreichend auf sie einwirken kann.
Reiter sollten grundsätzlich hintereinander am äußersten rechten Fahrbahnrand reiten. Der Abstand zwischen den einzelnen Pferden beträgt nicht mehr als 1 Pferdelänge. Das Nebeneinanderreiten ist nur gestattet, wenn der Verkehr dadurch nicht behindert wird.
Das Abbiegen ist vom Reiter rechtzeitig und deutlich mit Sicherung nach vorn und hinten anzukündigen (Handzeichen).
Möchte man in einer größeren Gruppe am Straßenverkehr teilnehmen so kann man einen "geschlossenen Verband" bilden. Ein geschlossener Verband besteht aus mehreren Reitern (unter Führung eines Berittführers) die sich im Straßenverkehr bewegen. Ein geschlossener Verband gilt als ein Verkehrsteilnehmer, deshalb ist dann zum Beispiel keine Beleuchtung für jedes Pferd erforderlich. Bei einer Einteilung der Gruppe lässt man vorne und hinten erfahrene und an den Verkehr gewöhnte Pferde und Reiter gehen. Beim Nebeneinanderreiten gehen nervöse und unerfahrene Pferde und auch die schwächeren Reiter rechts.
Reiten im Dunkeln (§28 StVO)
Geführte und gerittene Pferde müssen bei Dämmerung und Dunkelheit durch eine links zu tragende, nach vorne und hinten gut sichtbare Leuchte (Stiefellampe)kenntlich gemacht werden.
Auf öffentlichen Wegen und Straßen mit einer Asphaltdecke sollte Schritt geritten werden.
Im Paragraph 1 der Straßenverkehrsordnung (kurz StVO) ist daher zu lesen:
Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt gefährdet oder mehr als den Umständen entsprechend vermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Deshalb sollten Pferde nur dann im Straßenverkehr bewegt werden, wenn ihr Reiter ausreichend auf sie einwirken kann.
Reiter sollten grundsätzlich hintereinander am äußersten rechten Fahrbahnrand reiten. Der Abstand zwischen den einzelnen Pferden beträgt nicht mehr als 1 Pferdelänge. Das Nebeneinanderreiten ist nur gestattet, wenn der Verkehr dadurch nicht behindert wird.
Das Abbiegen ist vom Reiter rechtzeitig und deutlich mit Sicherung nach vorn und hinten anzukündigen (Handzeichen).
Möchte man in einer größeren Gruppe am Straßenverkehr teilnehmen so kann man einen "geschlossenen Verband" bilden. Ein geschlossener Verband besteht aus mehreren Reitern (unter Führung eines Berittführers) die sich im Straßenverkehr bewegen. Ein geschlossener Verband gilt als ein Verkehrsteilnehmer, deshalb ist dann zum Beispiel keine Beleuchtung für jedes Pferd erforderlich. Bei einer Einteilung der Gruppe lässt man vorne und hinten erfahrene und an den Verkehr gewöhnte Pferde und Reiter gehen. Beim Nebeneinanderreiten gehen nervöse und unerfahrene Pferde und auch die schwächeren Reiter rechts.
Reiten im Dunkeln (§28 StVO)
Geführte und gerittene Pferde müssen bei Dämmerung und Dunkelheit durch eine links zu tragende, nach vorne und hinten gut sichtbare Leuchte (Stiefellampe)kenntlich gemacht werden.
Auf öffentlichen Wegen und Straßen mit einer Asphaltdecke sollte Schritt geritten werden.