Seit einigen Monaten gibt es in jedem Bundesland und im Bund ein Nichtraucherschutzgesetz. Allerdings gelten in keinem Bundesland die gleichen Regeln wie in einem anderen Land. Dies macht es für Reiter, die bspw. in einem Land leben und im Anderen reiten nicht gerade einfach.
Wie sich der Verfolgungseifer der Behörden und die Höhe der tatsächlich verhängten und von Gerichten akzeptierten Bußgelder entwickelt, ist noch offen. Der Autor freut sich über entsprechende Urteilszusendungen.
Auch inwieweit die Gesetze trotz ihrer Ausnahmen vor den Gerichten bestehen ist noch nicht klar. Sicher dürfte indes sein, dass aufgehobene Gesetze durch schärfere Gesetze mit weniger Ausnahmen ersetzt würden.
In Wohnungen von Angestellten darf aber überall weitergeraucht werden. Hier sei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes verwiesen. Dieser hat mit Urteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 37/07 - entschieden, dass das Rauchen in einer Mietwohnung nur dann über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgeht und eine Schadensersatzpflicht des Mieters begründet, wenn dadurch Verschlechterungen der Wohnung verursacht werden, die sich nicht mehr durch Schönheitsreparaturen, also Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen, beseitigen lassen, sondern darüber hinausgehende Instandsetzungsarbeiten erfordern.
Das Bundesnichtraucherschutzgesetz betrifft die hier zu besprechenden Orte nicht, es insb. gilt in Bundeseinrichtungen und der Bahn.
Im Folgenden sind die Landesregeln für Sportvereine und Wettkampfveranstaltungen zusammengefasst.
Baden-Württemberg (Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in Baden-Württemberg, Landesnichtraucherschutzgesetz LNRSG)
Das Rauchen ist ab dem 01.08.2007 in Gaststätten verboten. Allerdings können vollständig abgetrennte, als Raucherräume gekennzeichnete Nebenräume vorgehalten werden. Auf das Rauchverbot ist deutlich sichtbar hinzuweisen. Es drohen Bußgelder bis zu 150 . Ein Verbot für Sportstätten, die nicht vom Land oder den Kommunen getragen werden, existiert nicht.
Bayern ( )
Hier ist nach der Kommunalwahl wieder alles offen, sodass von einer Erläuterung vorläufig abgesehen wird.
Berlin (Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit, Nichtraucherschutzgesetz NRSG vom 08.11.2007)
Das Tabakrauchen ist verboten in vollständig umschlossenen Räumen von Sporteinrichtungen und Gaststätten. In Gaststätten und Vereinsgaststätten (auch in Sportanlagen) können vollständig abgetrennte Nebenräume vorgehalten werden. Auf das Rauchverbot und die Ausnahmen ist hinzuweisen. Es drohen Bußgelder bis zu 1000 . Das Gesetz gilt vollumfänglich ab dem 01.01.2009.
Brandenburg (Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit, Brandenburgisches Nichtrauchendenschutzgesetz Bbg NiRSchG vom 18.12.2007)
Das Rauchverbot gilt in vollständig umschlossenen Räumen von Sporteinrichtungen und öffentlich zugänglichen Gebäuden. Das Rauchverbot ist deutlich sichtbar kenntlich zu machen. Ausnahmen sind für Gaststätten zulässig, wenn baulich getrennte Nebenräume ohne ständigen Luftaustausch vorhanden sind. Bußgelder können bis zu 1000 betragen.
Bremen (Bremisches Nichtraucherschutzgesetz BremNiSchG vom 18.12.2007)
Das Rauchen ist ab dem 01.01.2008 verboten in vollständig oder weitgehend umschlossenen Räumen von Sporteinrichtungen und Gaststätten. In letzteren können vollständig umschlossene, baulich abgetrennte, als Raucherräume gekennzeichnete Nebenräume vorgehalten werden. Auf das Rauchverbot ist deutlich sichtbar hinzuweisen. Es drohen Bußgelder bis zu 2500 . Das Gesetz gilt bis zum 31.12.2012. Dann wird erneut beraten.
Hamburg (Hamburgisches Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit, hamburgisches Passivraucherschutzgesetz HmbPSchG vom 11.07.2007)
Rauchen ist ab dem 01.01.2008 in vollständig umschlossenen Räumen, in denen Sport ausgeübt wird, und Gaststätten. Allerdings könne Raucherräume eingerichtet werden. Diese müssen abgeschlossene, baulich abgetrennte und gekennzeichnete Räume sein. In Festzelten bei zeitlich befristeten und örtlich begrenzten Veranstaltungen und bei Vereinsheimen von eingetragenen Vereinen, die nicht öffentlich zugänglich sind, ist das Rauchen erlaubt. Auf Rauchverbote ist deutlich sichtbar hinzuweisen. Bußgelder können bis zu 500 betragen.
Hessen (Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens, Hessisches Nichtraucherschutzgesetz HessNRSG vom 06.09.2007)
Das Rauchen ist ab dem 01.10.2007 verboten in umschlossenen Räumen von Sportanlagen und Gaststätten. In letzteren können vollständig abgetrennte, als Raucherräume gekennzeichnete Nebenräume vorgehalten werden. In Festzelten, die maximal 21 Tage stehen, darf geraucht werden, wenn entsprechende Hinweise angebracht werden. Auf das Rauchverbot ist gut sichtbar hinzuweisen. Es drohen Bußgelder bis zu 2500 .
Mecklenburg-Vorpommern (Nichtraucherschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern NichtRSchutzG M-V vom 12.07.2007)
Zunächst sei darauf hingewiesen, dass Mecklenburg-Vorpommern als einziges Land überhaupt definiert, was Rauchen eigentlich ist. In § 1 Abs. 1 des Gesetzes findet sich die erhellende Erkenntnis, dass Rauchen das Anzünden oder Am-Brennen-Halten eines Tabakerzeugnisses sei.
Dieses ist seit dem 01.08.2007 in Sport- und seit dem 01.01.2008 Gaststätten verboten, worauf durch den Hausrechtsinhaber hinzuweisen ist. In Letzteren können Raucherbereiche als eigene, besonders gekennzeichnete Räume eingerichtet werden. Hier drohen Geldbußen Rauchern bis zu 500 , Hausrechtsinhabern ab dem 01.08.2008 jedoch bis zu 10.000 .
Niedersachsen (Niedersächsisches Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens vom 12.07.2007)
Seit 01.08.2007 ist das Rauchen in vollständig abgeschlossenen Räumen, die der Sportausübung dienen und in den Publikumsräumen von Gaststätten, die mehr als Getränke verabreichen, verboten. Auf die Rauchverbote muss deutlich sichtbar hingewiesen werden. In Gaststätten darf in gekennzeichneten Nebenräumen geraucht werden. Nach § 17 OWiG drohen Bußgelder bis zu 1000.
Nordrhein-Westfalen (Gesetz zur Verbesserung des Nichtraucherschutzes in Nordrhein-Westfalen vom 19.12.2007)
In vollständig umschlossenen Räumen, die nicht ausschließlich der privaten Nutzung vorbehalten sind, ist das Rauchen seit dem 01.01.2008 verboten. Es können abgeschlossene Räume als Raucherzimmer eingerichtet werden. In vorübergehend aufgestellten Festzelten und auf regelmäßig wiederkehrenden, zeitlich begrenzten, im Brauchtum verankerten, regional typischen Festen und geschlossenen Gesellschaften gilt das Rauchverbot nicht. Nach § 17 OWiG drohen Bußgelder bis zu 1000 .
Rheinland-Pfalz (Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz vom 05.10.2007)
Hier ist ab dem 15.02.2008 das Rauchen in Sport- und Gaststätten verboten. Ausnahmen in Gaststätten sind möglich, wenn mehrere, durch ortsfeste Trennwände abgetrennte Räume vorhanden sind. Die Raucherräume sind entsprechend zu kennzeichnen und dürfen keine Tanzfläche enthalten. Diese Raucherräume dürfen nach Sitzplatzanzahl und Größe nicht größer sein als die Nichtraucherräume. Auf das Rauchverbot ist deutlich wahrnehmbar hinzuweisen. Bußgelder können bis zu 1000 verhängt werden.
Allerdings hat der Verfassungsgerichtshof in einer einstweiligen Anordnung entschieden, dass das Nichtraucherschutzgesetz vorläufig nicht für Gaststätten gilt, die nur über einen Schankraum verfügen. Die Aufhebung gilt jedoch nur für Gaststätten, in denen keine anderen Beschäftigten arbeiten und die per Schild als Raucherkneipen erkennbar sind. Im Hauptverfahren muss nun geklärt werden, ob eine tatsächliche Existenzgefährdung der Wirte durch das neue Nichtrauchergesetz vorliegt.
Saarland (Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens, Nichtraucherschutzgesetz vom 21.11.2007)
Rauchen ist in Sporteinrichtungen und Gaststätten in umschlossenen Räumen (auch Festzelten) verboten. In Gaststätten können Ausnahmen eingerichtet werden, wenn abgeschlossene, baulich abgetrennte und belüftete Nebenräume zur Verfügung stehen. In diesen Raucherräumen dürfen maximal gleichviel Sitzplätze vorhanden sein, wie in den Nichtraucherräumen. In Vereinsheimen können zur Durchführung geschlossener Veranstaltungen räumlich und zeitlich begrenzte Ausnahmen vom Rauchverbot zugelassen werden. Die Rauchverbotszonen sind deutlich zu kennzeichnen. Andernfalls drohen Bußgelder bis zu 1000.
Sachsen (Gesetz zum Schutz von Nichtrauchern im Freistaat Sachsen, Sächsisches Nichraucherschutzgesetz SächsNSG vom 26.10.2007)
Das Rauchen ist seit dem 01.02.2008 verboten in Sport- und Gaststätten und erstreckt sich auf alle vollständig umschlossene Räume. Nur in abgetrennten Nebenräumen von Gaststätten, die als Raucherräume gekennzeichnet sind, darf geraucht werden. Hier drohen Bußgelder von bis zu 5000.
Sachsen-Anhalt (Gesetz zur Wahrung des Nichtraucherschutzes im land Sachsen-Anhalt, Nichtraucherschutzgesetz vom 19.12.2007)
Das Rauchen ist seit dem 01.02.2008 verboten in Sport- und Gaststätten und erstreckt sich auf alle vollständig umschlossene Räume. Auf das Rauchverbot ist deutlich hinzuweisen. Nur in abgetrennten Nebenräumen von Gaststätten, die als Raucherräume gekennzeichnet sind, darf geraucht werden. Nach § 17 OWiG drohen Bußgelder bis zu 1000.
Schleswig-Holstein (Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens vom 21.11.2007)
Das Rauchen ist ab dem 01.01.2008 in vollständig umschlossenen Räumen, die der Ausübung von Sport dienen, und in Gaststätten verboten. Allerdings können abgeschlossene, baulich abgetrennte Nebenräume eingerichtet werden, in denen geraucht werden darf. Diese Raucherrefugien sind deutlich zu kennzeichnen. Es drohen Bußgelder bis zu 1000.
Thüringen (Thüringer Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens, Thüringer Nichtraucherschutzgesetz ThürNRSchutzG vom 20.12.2007)
Hier ist das Rauchen in Sporteinrichtungen und öffentlich zugänglichen Vereinsheimen und Gaststätten in allen vollständig umschlossenen Räumen verboten. Lediglich in Gaststätten kann ein Nebenraum den Rauchern gewidmet werden. Orte, an denen das Rauchverbot gilt, sind deutlich sichtbar am Eingang zu kennzeichnen. Es drohen Bußgelder von bis zu 500 . Das Gesetz gilt vom 01.07.2008 bis zum 31.12.2012. Dann wird erneut beraten.
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