Viele Menschen fühlen sich durch die bloße Anwesenheit eines Tieres schon belästigt, es gibt aber auch bestimmte Faktore, die letztendlich wirklich zu einer Belästigung führen. Nicht selten landen diese Fälle dann vor Gericht.
Geruchsbelästigung:
Katzenurin Nr.1
Bewohner eines Miethauses beschwerten sich über unerträglichen Gestank nach Katzenurin, der von der Wohnung einer Nachbarin ausging, und kürzten die Miete. Daraufhin wurde die Katzenliebhaberin aufgefordert, innerhalb einer Woche dafür zu sorgen, dass der Gestank ein Ende habe. Als nichts geschah, kündigte die Vermieterin fristlos. Der Amtsrichter hielt diese Reaktion der Vermieterin für übertrieben: Sie hätte erst einmal das vertragliche Verbot der Tierhaltung durchsetzen müssen, statt sofort zu kündigen. Nach einem Urteil des Landgerichts Berlin muss die Mieterin aber doch ausziehen. Hier gehe es nicht bloß um den Vorwurf unzulässiger Tierhaltung, dann wäre der Einwand des Amtsrichters stichhaltig. Stein des Anstoßes sei hier aber vielmehr die Art und Weise der Tierhaltung.
Eine Zeugin habe ausgesagt, im Flur vor der Wohnung der Mieterin habe es wie in einem Raubtierhaus im Zoo gerochen. Auf dem Balkon der darüber liegenden Wohnung habe man sich nicht mehr aufhalten können. Das sei eine so erhebliche Störung des Hausfriedens, dass der Vermieterin die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zuzumuten sei. In hunderttausenden Berliner Haushalten würden Katzen gehalten, ohne dass es zu Geruchsbelästigungen komme - es wäre also möglich, sie abzustellen. Das habe die Mieterin aber trotz der Abmahnung nicht getan, deshalb sei die fristlose Kündigung gerechtfertigt.
Landgericht Berlin, AZ.: 67 S 46/96 v. 30.09.‘96
Katzenurin Nr.2
Viel Verständnis für Katzenfreunde bewies ein Hamburger Amtsrichter. Die Vermieter verklagten die Mieter auf Entfernung zweier in der Wohnung lebender Katzen. Der Hausverwalter hatte nämlich bei einer Begehung der Räume den Geruch von Katzenurin festgestellt. Die Vermieter befürchteten dauerhafte Schäden an der Wohnung. Der Amtsrichter wies die Klage ab und betonte, dass auch in einer Großstadt wie Hamburg das Halten von Katzen innerhalb einer Wohnung zur freien Lebensgestaltung der Mieter gehört. Hauskatzen verursachten bei artgerechter Haltung keinen störenden Lärm. Mitmieter hätten das auch bestätigt. Ferner seien Katzen reinlich und beschädigten nichts, zumindest nicht irreparabel. Kratzspuren auf den Tapeten zum Beispiel seien allemal bei Renovierungsarbeiten wieder auszubessern. Wenn die Katzentoilette groß genug sei, müsse auch nicht mit dauerhafter Geruchsbelästigung gerechnet werden.
Nach dem Auszug der Katzenfreunde verziehe sich jedenfalls der Geruch wieder, so dass dem Vermieter kein bleibender Schaden entstehe. Da sich die anderen Hausbewohner bei der Befragung nicht nennenswert über die Tierhaltung beschwert hätten, habe der Vermieter gegen die zwei Katzen keine Handhabe.
Amtsgericht Hamburg, AZ.: 40 a C 402/95 v. 24.04.‘95
Parasiten
Flöhe
Schleppt die Katze eines Mieters Flöhe ein, so Muss er die Kosten für deren Beseitigung übernehmen.
Amtsgericht Köln, AZ.: 213 C 153/94 v. 06.12’95
Flöhe als Kündigungsgrund von Seiten des Mieters
Eine Mieterin muss an einem Mietvertrag nicht festhalten, wenn eine Wohnung mit Katzenflöhen "verseucht" ist. Darüber hinaus kann die Mieterin Schadenersatz verlangen, so entschied das Amtsgericht Bremen. In dem Fall waren durch Katzen des Vormieters Katzenflöhe in die Wohnung gelangt.
Die neue Mieterin selbst hatte keine Tiere, wurde jedoch in erheblichem Umfang von Katzenflöhen gebissen. Mehrere Versuche seitens des Vermieters, die Flöhe zu beseitigen, schlugen fehl. Selbst der Kammerjäger konnte die Flöhe nicht beseitigen. Damit war nach Auffassung des Amtsgerichts ein Mangel an der Mietwohnung gegeben.
Amtsgericht Bremen, AZ.: 25 C 180/97
Geruchsbelästigung:
Katzenurin Nr.1
Bewohner eines Miethauses beschwerten sich über unerträglichen Gestank nach Katzenurin, der von der Wohnung einer Nachbarin ausging, und kürzten die Miete. Daraufhin wurde die Katzenliebhaberin aufgefordert, innerhalb einer Woche dafür zu sorgen, dass der Gestank ein Ende habe. Als nichts geschah, kündigte die Vermieterin fristlos. Der Amtsrichter hielt diese Reaktion der Vermieterin für übertrieben: Sie hätte erst einmal das vertragliche Verbot der Tierhaltung durchsetzen müssen, statt sofort zu kündigen. Nach einem Urteil des Landgerichts Berlin muss die Mieterin aber doch ausziehen. Hier gehe es nicht bloß um den Vorwurf unzulässiger Tierhaltung, dann wäre der Einwand des Amtsrichters stichhaltig. Stein des Anstoßes sei hier aber vielmehr die Art und Weise der Tierhaltung.
Eine Zeugin habe ausgesagt, im Flur vor der Wohnung der Mieterin habe es wie in einem Raubtierhaus im Zoo gerochen. Auf dem Balkon der darüber liegenden Wohnung habe man sich nicht mehr aufhalten können. Das sei eine so erhebliche Störung des Hausfriedens, dass der Vermieterin die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zuzumuten sei. In hunderttausenden Berliner Haushalten würden Katzen gehalten, ohne dass es zu Geruchsbelästigungen komme - es wäre also möglich, sie abzustellen. Das habe die Mieterin aber trotz der Abmahnung nicht getan, deshalb sei die fristlose Kündigung gerechtfertigt.
Landgericht Berlin, AZ.: 67 S 46/96 v. 30.09.‘96
Katzenurin Nr.2
Viel Verständnis für Katzenfreunde bewies ein Hamburger Amtsrichter. Die Vermieter verklagten die Mieter auf Entfernung zweier in der Wohnung lebender Katzen. Der Hausverwalter hatte nämlich bei einer Begehung der Räume den Geruch von Katzenurin festgestellt. Die Vermieter befürchteten dauerhafte Schäden an der Wohnung. Der Amtsrichter wies die Klage ab und betonte, dass auch in einer Großstadt wie Hamburg das Halten von Katzen innerhalb einer Wohnung zur freien Lebensgestaltung der Mieter gehört. Hauskatzen verursachten bei artgerechter Haltung keinen störenden Lärm. Mitmieter hätten das auch bestätigt. Ferner seien Katzen reinlich und beschädigten nichts, zumindest nicht irreparabel. Kratzspuren auf den Tapeten zum Beispiel seien allemal bei Renovierungsarbeiten wieder auszubessern. Wenn die Katzentoilette groß genug sei, müsse auch nicht mit dauerhafter Geruchsbelästigung gerechnet werden.
Nach dem Auszug der Katzenfreunde verziehe sich jedenfalls der Geruch wieder, so dass dem Vermieter kein bleibender Schaden entstehe. Da sich die anderen Hausbewohner bei der Befragung nicht nennenswert über die Tierhaltung beschwert hätten, habe der Vermieter gegen die zwei Katzen keine Handhabe.
Amtsgericht Hamburg, AZ.: 40 a C 402/95 v. 24.04.‘95
Parasiten
Flöhe
Schleppt die Katze eines Mieters Flöhe ein, so Muss er die Kosten für deren Beseitigung übernehmen.
Amtsgericht Köln, AZ.: 213 C 153/94 v. 06.12’95
Flöhe als Kündigungsgrund von Seiten des Mieters
Eine Mieterin muss an einem Mietvertrag nicht festhalten, wenn eine Wohnung mit Katzenflöhen "verseucht" ist. Darüber hinaus kann die Mieterin Schadenersatz verlangen, so entschied das Amtsgericht Bremen. In dem Fall waren durch Katzen des Vormieters Katzenflöhe in die Wohnung gelangt.
Die neue Mieterin selbst hatte keine Tiere, wurde jedoch in erheblichem Umfang von Katzenflöhen gebissen. Mehrere Versuche seitens des Vermieters, die Flöhe zu beseitigen, schlugen fehl. Selbst der Kammerjäger konnte die Flöhe nicht beseitigen. Damit war nach Auffassung des Amtsgerichts ein Mangel an der Mietwohnung gegeben.
Amtsgericht Bremen, AZ.: 25 C 180/97