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Mietrecht - Paragraphen für Samtpfoten [Teil 1]

von: Jennifer Overmeier

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Wer kennt den Spruch nicht:“ Wo kein Kläger, da kein Richter!“, aber traurigerweise gibt es genug Kläger, die den deutschen Gerichten eine Menge Arbeit verursachen. So gibt es mittlerweile auch ein ganzes Register Gerichtsurteile, die Katzen und ihre Besitzer betreffen.
Eine kleine Übersicht soll ein Wegweiser durch den deutschen Katzenparagraphendschungel bieten, begonnen mit einem nicht unwichtigen Bereich – dem Mietrecht.

Unzulässigkeit des uneingeschränkten "Verbotes der Tierhaltung" in Formular-Mietverträgen
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil die Unzulässigkeit des uneingeschränkten Verbotes der Tierhaltung festgestellt sowie die Klausel "Das Halten von Haustieren ist unzulässig" gemäß § 9 Abs. 1 AGBG als unwirksam verworfen.



Bundesgerichtshof VIII Zivilsenat, 20.01.1993 , Az.: VIII ZR 10/92

Willkürliche Vermieterentscheidung Nr.1
Ist in einem Mietvertrag die Tierhaltung mit einer Genehmigung des Vermieters verbunden, dann muss der Vermieter die Genehmigung oder Versagung sorgfältig prüfen. Die Vermieterentscheidung muss für das Gericht nachprüfbar und von vernünftigen Gründen getragen sein. Dies gilt nicht nur für "normale" Haustiere, wie Hund oder Katze, sondern auch für die Schlangenhaltung durch den Mieter.

Gehen von der gehaltenen Schlange weder besondere Gefahren aus, noch objektiv messbare Störungen der Wohnumwelt bzw. wird das Vermietereigentum durch die Tierhaltung nicht mehr als sonst üblich abgenutzt, so kann der Vermieter deren Beseitigung nicht mit Hinweis darauf verlangen, andere Mitmieter ekelten sich vor dem Tier. Der Vermieter darf sich nicht zum Anwalt von Überempfindlichkeits-Symptomen erheben.

Amtsgericht Bückeburg, Az.: 73 c 353/33 (VI)

Willkürliche Vermieterentscheidung Nr. 2
(Vermieterin verbietet die Haltung eines Yorkshire-Terriers.) Eine Mieterin wollte sich einen Yorkshire-Terrier zulegen und bat dafür die Vermieterin um Erlaubnis. Im Mietvertrag war vereinbart, dass Tiere nur mit Zustimmung der Vermieterin in der Mietwohnung gehalten werden dürften. Die Vermieterin hatte allerdings kein Herz für Tiere und verweigerte die Zustimmung.

Deshalb wurde sie von der Mieterin verklagt. Das Landgericht Kassel verhalf der Frau zu ihrem Hund Die Tierhaltung gehöre nicht automatisch zum "vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache", denn sie könne Belästigungen für die anderen Hausbewohner und auch eine stärkere Abnützung der Wohnung nach sich ziehen. Daher sei es zulässig, wenn Vermieter die Tierhaltung von ihrer Genehmigung abhängig machten. Allerdings müssten sie die Anträge auf Genehmigung dann auch in jedem Einzelfall objektiv prüfen. Im konkreten Fall sei nicht einmal auszuschließen, dass der Antrag überflüssig gewesen sei: Yorkshire-Terrier seien der "Kleintierhaltung" zuzurechnen, denn diese Hunde seien winzig klein, etwa so wie Meerschweinchen. Für die Haltung von Kleintieren sei die Zustimmung des Vermieters ohnehin nicht erforderlich. Auf keinen Fall aber könne die Vermieterin hier die Genehmigung versagen: Diese Hunde könnten sich allenfalls durch "leises, heiseres Krächzen bemerkbar machen" und seien erfahrungsgemäß nicht in der Lage, andere Hausbewohner zu belästigen oder die Wohnungstärker abzunutzen.

Landgericht Kassel, 30. Januar 1997 - 1 S 503/96

Willkürliche Vermieterentscheidung Nr. 3
Entscheidungen müssen stichhaltig und sachlich begründet sein.
- Urteil liegt nicht wörtlich vor –

Landgericht Freiburg, Az.: 9 S 308/95



 


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