Ratgeber zur Kfz-Versicherung von vergleichen-und-sparen.de

Kündigung von Kfz-Versicherungen

kfz-Versicherung

Es gibt Situationen, in denen wir uns leicht(er) binden und nur zu gerne lange Laufzeiten akzeptieren. Bei besonders günstigen Kreditkonditionen etwa oder wenn uns ein Geldinstitut - just in der Tiefzinsphase -, Top-Konditionen anbietet. Bei Versicherungen dagegen ist das so eine Sache. Denn hier könnten ja die Beiträge steigen! Und was ist, wenn wir mit einer Schadensregulierung unzufrieden sind!? Zudem wollen wir flexibel sein und reagieren können, wenn uns ein günstigeres Angebot in`s Haus flattert.
Doch hier hat der Gesetzgeber bereits vorgesorgt. Denn jeder, der für (s)ein Fahrzeug eine Haftpflicht- oder Kaskoversicherung abschließt, genießt auch gesetzlich festgesetzte Kündigungsfristen, die gerade für den Versicherungsnehmer sehr großzügig bemessen sind. So gibt es zahlreiche Gründe, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

Der übliche Stichtag

Jeder, der für (s)ein Fahrzeug eine Haftpflicht- oder Kaskoversicherung abschließt, kann einmal im Jahr zu einem bestimmten Stichtag, das ist in der Regel der 30. November, eine so genannte "ordentliche" Kündigung aussprechen. Der Vertrag erlischt dann zum 1. Januar des Folgejahres.
Dabei sollte die Kündigung im Idealfall schriftlich, am besten per Einschreiben, erfolgen. Zudem liegt es im Interesse des Kunden, sich rechtzeitig um einen Folgevertrag zu bemühen, damit die neue Police nahtlos in den auslaufenden Vertrag greift!

Kündigung nach Beitragserhöhungen

Auch die Sorge vor Beitragserhöhungen ist völlig unbegründet, da der Gesetzgeber dem Versicherer hier die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung einräumt. Dieses Recht greift immer dann, wenn ein Versicherer seine Beitrage erhöht, ohne zugleich auch die Leistungen den neuen Gebühren anzupassen bzw. dementsprechend zu verbessern.
Hierzu muss die Kündigung innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der neuen Beiträge erfolgen. Der Vertrag wird dann zu dem Zeitpunkt aufgelöst, zu dem die neuen Tarife in Kraft treten und für den Kunden die höheren Beiträge anfallen würden.

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Kündigung im Schadensfall

Auch ein Schadensfall bindet keineswegs langfristig an den Versicherer. Ganz im Gegenteil: War der Versicherte mit der Regulierung unzufrieden, können sich beide - Unternehmen und Fahrzeughalter -, einvernehmlich trennen. Allerdings bleibt der Anspruch auf die volle Jahresprämie bestehen. Hier muss der Versicherte also prüfen, ob eine Kündigung für ihn Sinn macht!

Totalschaden und Verschrottung

Natürlich muss niemand weiter bezahlen, wenn sein Auto nur noch Schrottwert besitzt: Wird ein Wagen nach einem Totalschaden still gelegt oder aus anderen Gründen verschrottet, dann erlischt auch automatisch der Versicherungsvertrag. Stichtag ist der Termin, zu dem der Wagen bei der Straßenverkehrsbehörde abgemeldet wurde. Das Beste: Hier zahlt der Versicherer die Jahresprämie anteilig zurück.

Fahrzeugwechsel und/oder Neuwagenkauf

Vermutlich hat es jeder schon mal erlebt: Der freundliche Autohändler hatte nicht allein ein schnittiges Fahrzeug zu bieten. Oft werden, zusammen mit dem Jahreswagen oder Neuen, zugleich auch Kraftfahrzeugversicherungen beworben. Und in der Tat: Wer seinen alten Wagen verkauft und sich ein anderes Fahrzeug zulegt, der kann auch den Altvertrag auflösen. Freilich sollte man sich Zeit nehmen und Konditionen und Service genau (und das am besten zu Hause, nicht beim Autohändler!) vergleichen.

Übrigens berechtigt auch ein Umzug zu einer außerordentlichen Kündigung, sofern der Wagen am alten Wohnort ab- und im neuen Domizil wieder angemeldet wird!

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