KFZ-Versicherung-Vollkasko

Gerade bei der Absicherung eines Neuwagens oder einem generell sehr hochwertigen Fahrzeug, empfiehlt sich der Abschluss einer Vollkaskoversicherung. Diese stellt eine freiwillige Zusatz-Versicherung zur Ergänzung der gesetzlich vorgeschriebenen Kfz-Haftpflichtversicherung dar und deckt nur Schäden ab, die am eigenen Kraftfahrzeug entstehen und schließt die Teilkaskoversicherung mit ein.

Rechtlich handelt es sich dabei um zwei eigenständige Vertragsteile mit deren Bedingungen. Positive Auswirkungen zeigen sich dadurch, dass sich der anteilige Beitrag für die Teilkasko durch einen eventuell vorhandenen Schadenfreiheitsrabatt ebenfalls reduziert. Zu dem führen Schäden, die in den Bereich der Teilkaskoversicherung fallen, nicht zu einer Rückstufung des Schadensfreiheitsrabattes.

In der Vollkaskoversicherung sind ergänzend zur Teilkaskoversicherung folgende Schäden versichert:
Vandalismus Mut- und/oder böswillige Beschädigung des Kraftfahrzeuges durch Fremde und Unfallschäden am eigenen Kraftfahrzeug. Letzeres umfasst auch selbstverschuldete Unfälle, Schäden am Fahrzeug, wenn der Unfallverursacher nicht zu ermitteln ist (Fahrerflucht), wenn der Unfallgegner zahlungsunfähig ist und wenn der Schadenverursacher nicht haftbar zu machen ist (zum Beispiel Kleinkinder).

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Zusätzlich zum Schadensfreiheitsrabatt gelten noch weitere Berechnungsmerkmale für die monatlich zu zahlende Versicherungsprämie. Neben dem SF-Rabatt wirken sich auch die Höhe der Selbstbeteiligung, die Typenklasseneinstufung und die Regionalklasse des Fahrzeugs bzw. des Wohnortes darauf aus.

Beim Abschluss einer Vollkaskoversicherung geht der Versicherungsnehmer gewisse Pflichten ein. Zu seinen ständigen Pflichten gehört neben der gesetzeskonformen Nutzung des Fahrzeugs auch die Verhinderung eines unberechtigten Gebrauchs des Fahrzeugs. Ein Fahren des versicherten Fahrzeugs ohne Fahrerlaubnis führt zu Zahlungsweigerung seitens der Versicherung.

Im Schadensfall ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die Schadensanzeige binnen einer Woche bei der Versicherung aufzugeben und zur Aufklärung des Unfallhergangs beizutragen.

Ebenso ist er verpflichtet seinen Teil zur Schadensminderung beizutragen, wie zum Beispiel eine zerborstene Scheibe abzudichten, um ein Eindringen von Wasser zu verhindern.

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