Das Landgericht Krefeld (Az.: 2 S 46/06) hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass Katzenhaltung Mietern nicht immer erlaubt ist. Das Gericht wies darauf hin, dass es bei der Beurteilung dieser Frage zunächst darauf ankommt, ob die Parteien im Mietvertrag eine Regelung getroffen haben oder nicht.
Im vorliegenden Fall war ein Tierhaltungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt vereinbart worden. Ein solches Verbot hat dann Gültigkeit, wenn Kleintiere, Ziervögel und Zierfische davon ausgenommen sind. Wurde eine solche Klausel im Mietvertrag vereinbart, darf der Mieter nicht ohne Weiteres Katzen halten.
Dem Vermieter ist es selbst überlassen, ob er im Einzelfall eine Haltung genehmigt.
Auch die Tatsache, dass im vorliegenden Fall, andere Mieter einen Hund hielten, änderte am Urteil nichts. Eine Ungleichbehandlung liege nicht vor, da die Mieter bei Abschluss des Mietvertrags eine Haltungserlaubnis für den vorhandenen Hund zugesprochen bekamen und ein Vertragsabschluss ohne diese Erlaubnis nicht zu Stande gekommen wäre.
Im vorliegenden Fall war ein Tierhaltungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt vereinbart worden. Ein solches Verbot hat dann Gültigkeit, wenn Kleintiere, Ziervögel und Zierfische davon ausgenommen sind. Wurde eine solche Klausel im Mietvertrag vereinbart, darf der Mieter nicht ohne Weiteres Katzen halten.
Dem Vermieter ist es selbst überlassen, ob er im Einzelfall eine Haltung genehmigt.
Auch die Tatsache, dass im vorliegenden Fall, andere Mieter einen Hund hielten, änderte am Urteil nichts. Eine Ungleichbehandlung liege nicht vor, da die Mieter bei Abschluss des Mietvertrags eine Haltungserlaubnis für den vorhandenen Hund zugesprochen bekamen und ein Vertragsabschluss ohne diese Erlaubnis nicht zu Stande gekommen wäre.