Eine Hundezüchterin aus Schweden muss Schmerzensgeld zahlen, weil sie einer lesbischen Frau einen Welpen nicht verkaufen wollte. Die Züchterin wurde zur Zahlung von umgerechnet 2100,00 Euro an die Frau verurteilt.
Die Klägerin hatte einen jungen Hund kaufen wollen, der per Inserat angebotenen worden war. Als der Züchterin bei dem Telefonat klar wurde, dass die potenzielle Käuferin mit einer Frau zusammenlebt, verweigerte sie den Verkauf und erklärte das lesbische Paar für ungeeignet zur Hundehaltung.
Die Abgewiesene zeigte die Züchterin beim schwedischen Ombudsmann gegen sexuell bedingte Diskriminierung an, der den Fall vor Gericht brachte.
Auch nach dem deutschen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wäre so etwas möglich. Auch das deutsche Gesetz greift in nahezu allen Lebensbereichen, auch beim Tierkauf, ein. Bei der Ablehnung eines Kaufinteressenten sollte dies beachtet werden.
Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist.
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Frank Richter, Heidelberg
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