Gefahrenerhöhung - Gebäudeversicherung
Nach der Definition der Gebäudeversicherung liegt eine Gefahrenerhöhung dann vor, wenn sich Umstände ergeben, die den Eintritt eines Versicherungsfalles wahrscheinlicher machen. Diese Gefahrenerhöhung muss im Rahmen der Obliegenheitspflichten der Gebäudeversicherung umgehend gemeldet werden.
Informationen zur Gebäudeversicherung finden Sie hier:
http://www.vergleichen-und-sparen.de/gebaeudeversicherung.html
Eine Gefahrerhöhung kann vielerlei Gründe haben. Wenn durch eine Umbaumaßnahme das Haus leersteht, muss dieser Umstand der Gebäudeversicherung gemeldet werden. Muss z. B. das Dach komplett entfernt und neu eingedeckt werden, ergeben sich besondere Risiken durch die Gefahren Sturm oder Hagel.
Auch wenn in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen wird, entsteht hierdurch eine Gefahrenerhöhung, etwa beim Betrieb einer Imbissstube. Hier besteht das erhöhte Risiko eines Brandes.
Wird das Haus nach Vertragsabschluss unter Denkmalschutz gestellt, so ist das ebenfalls der Gebäudeversicherung mitzuteilen.
Der Versicherungsnehmer darf nach Abschluss der Gebäudeversicherung ohne vorherige Zustimmung keine Gefahrenerhöhung herbeiführen. Bei einer fahrlässigen Verletzung dieser Obliegenheitspflicht kann der Versicherungsvertrag gekündigt werden. Ebenso kann die Gebäudeversicherung im Schadensfall die Leistungen nach der Schwere der Obliegenheitsverletzung kürzen.
