Der Fall:
Der Kläger ist Vorstand eines Vereins, dessen satzungsmäßiger Zweck u. a. die Bekämpfung von Kinderpornographie im Internet ist. Die Beklagte ist Betreiberin eines Internetforums, das sich mit sexuellem Missbrauch und Kinderpornographie beschäftigt. Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung der Verbreitung von zwei Beiträgen in Anspruch genommen, durch die sich der Kläger in seiner Ehre verletzt fühlt und die von Dritten jeweils unter einem Pseudonym, dem sog. Nickname, in das Forum eingestellt worden waren. Nur der Autor eines Beitrages ist den Parteien bekannt. Das Landgericht Düsseldorf (Entscheidung vom 14.9.2005 - 12 O 440/04) hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Entscheidung vom 26.4.2006 - I-15 U 180/05) hat die Klage hinsichtlich des Beitrags abgewiesen, dessen Autor den Parteien bekannt ist. Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. An einer abschließenden Entscheidung war der BGH gehindert, da der Inhalt des zweiten Beitrags noch nicht tatrichterlich gewürdigt worden war.
Gegenstand des Revisionsverfahrens war u. a. die Frage, ob und unter welchen Umständen der Betreiber eines Internetforums vom Verletzten auf Unterlassung einer ehrverletzenden Äußerung in Anspruch genommen werden kann, die ein Dritter in das Forum eingestellt hat. Der Bundesgerichtshof hat nun (Urteil vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06) entschieden, dass die Verantwortlichkeit des Betreibers eines Internetforums für dort eingestellte ehrverletzende Beiträge nicht allein deshalb entfällt, weil dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist. Gegen den Forumsbetreiber kann vielmehr ab dessen Kenntniserlangung ein Unterlassungsanspruch als Mitstörer bestehen, unabhängig von Ansprüchen gegen den Autor des beanstandeten Beitrags selbst.
Einem Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber des Forums steht nach Auffassung des BGH auch nicht entgegen, dass der beanstandete Beitrag in ein sogenanntes Meinungsforum eingestellt worden ist.
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Frank Richter, Heidelberg
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