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Drängeln im Stadtverkehr kann strafbar sein

Frank Richter Rechtsanwalt

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Dichtes, bedrängendes Auffahren auf den Vordermann kann – insbesondere bei gleichzeitigem Betätigen von Lichthupe und Hupe – den Tatbestand der Nötigung gem. § 240 StGB erfüllen und zwar auch dann, wenn es sich im innerörtlichen Verkehr abspielt. Dies entschied das Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 29. März 2007 – 2 BvR 932/06 – und bestätigte so die ständige Rechtsprechung der Instanzgerichte. Die Verfassungsbeschwerde eines wegen versuchter Nötigung verurteilten Beschwerdeführers war somit erfolglos. Der Beschwerdeführer war mit seinem Fahrzeug innerorts über eine Strecke von knapp 300 Metern bei einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h einem vor ihm fahrenden Verkehrsteilnehmer dicht aufgefahren, um diesen zu schnellerem Fahren oder einer Freigabe der Fahrbahn zu bewegen. Dabei hatte er seine Lichthupe und auch die Hupe eingesetzt.

Gewaltanwendung im Sinne des § 240 StGB liegt vor, wenn der Täter durch körperliche Kraftentfaltung Zwang auf sein Opfer ausübt und dieser Zwang nicht lediglich psychisch wirkt, sondern körperlich empfunden wird, also zu physisch merkbaren Angstreaktionen beim Opfer führt. Von Bedeutung für die rechtliche Beurteilung sind unter anderem die Dauer und Intensität des bedrängenden Auffahrens, die Geschwindigkeit, die allgemeine Verkehrssituation zum Zeitpunkt des Drängelns und ob der Täter bei dem Auffahrvorgang zugleich Hupe und/oder Lichthupe betätigt. All diese Faktoren lassen einzeln oder im Verbund Rückschlüsse auf die Auswirkungen des auf seine strafrechtliche Relevanz zu überprüfenden Verhaltens des Betroffenen zu. Allerdings bedarf es innerorts wegen der im Regelfall niedrigeren Geschwindigkeiten einer besonders genauen Prüfung, ob Nötigungsunrecht – insbesondere in Abgrenzung zu einer bloßen Ordnungswidrigkeit durch Unterschreiten des Sicherheitsabstandes – vorliegt.

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Frank Richter, Heidelberg


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