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Die Beweislast beim Architektenhonorar

Frank Richter Rechtsanwalt

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Der BGH hat mit Urteil vom 22.11.2007, AZ: VII ZR 130/06 entschieden, dass, wenn der Auftraggeber eines Architekten nach Beendigung des Vertrags unter Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Quellen Überzahlung geleisteter Vorauszahlungen geltend macht, der Architekt darzulegen und zu beweisen hat, dass ihm eine Vergütung in Höhe der geleisteten Zahlungen endgültig zusteht. Der Auftraggeber hat einen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung eines Überschusses (im Anschluss an BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365).

Verpflichtet sich der Auftraggeber in einem Bauvertrag gegenüber dem Auftragnehmer zu Voraus- oder Abschlagszahlungen, ist dieser verpflichtet, seine Leistungen nach Abnahme oder Beendigung des Vertrages abzurechnen und einen etwaigen Überschuss an den Auftraggeber auszuzahlen. Der Auftraggeber kann, wenn der Auftragnehmer eine Abrechnung nicht vornimmt, die Klage auf Zahlung des Überschusses mit einer eigenen Abrechnung begründen, aus der sich ergibt, in welcher Höhe der Auftraggeber Voraus- und Abschlagszahlungen geleistet hat und dass diesen Zahlungen eine entsprechende endgültige Vergütung des Auftragnehmers nicht gegenübersteht. Hat der Auftraggeber ausreichend vorgetragen, muss der Auftragnehmer darlegen und beweisen, dass er berechtigt ist, die Voraus- und Abschlagszahlungen endgültig zu behalten.

Dies gilt auch für einen auf Rückzahlung überzahlten Architektenhonorars gerichteten Anspruch.

Der Auftraggeber kann sich zur Darlegung seines Rückzahlungsanspruchs wegen einer überzahlten Vergütung auf den Vortrag beschränken, der bei zumutbarer Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Quellen seinem Kenntnisstand entspricht. Er ist nicht verpflichtet, selbst eine prüffähige Abrechnung zu erstellen.

Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf nicht beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist.

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Frank Richter, Heidelberg


Frank Richter
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