Genau wie bei Hunden gilt auch bei der Haltung eine Pferdes: der Halter haftet für sämtliche Schäden, die durch das Pferd verursacht werden.
Der Gesetzgeber hat auch hier im BGB (§ 833) genau geregelt, dass der Halter eines Pferdes der sogenannten Gefährdungshaftung unterliegt. Dies bedeutet konkret, dass Sie zur Verantwortung gezogen werden für alle durch das Pferd verursachten Schäden (dies gilt für Personen- Sach- und Vermögensschäden). Festgelegt ist in diesem Gesetz auch, dass die Haftung für alle diese Schäden zeitlich unbegrenzt und in auch in unbegrenzter Höhe gilt.
Daher sollte jeder Halter eines Pferdes unbedingt eine Pferdehaftpflichtversicherung abschließen, um sich vor allen Risiken zu schützen.
Denn einerseits bietet eine solche Pferdeversicherung Schutz vor Schadensersatzansprüchen, die durch Dritte an Sie gestellt werden, gleichzeitig bietet es aber auch Schutz bei unberechtigten Schadensersatzansprüchen, denn diese streitet die Pferdeversicherung notfalls gerichtlich für Sie ab.
Achten Sie bei dem Vertragsabschluß zur Pferdeversicherung auf die Höhe der Deckungssumme; optimal ist auch hier eine unbegrenzte Deckung, da erwiesenermaßen die Schäden sich in beträchtlicher Höhe bewegen können.
Fragen Sie bei dem Versicherer nach, ob das Pferd auch im Ausland versichert ist (wichtig bei Urlaubsreisen), und ob es auch versichert ist, wenn Dritte das Pferd betreuen (z. B. die Freundin der Tochter).
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