Eltern haften für ihre Kinder – so sieht man auf vielen Schildern. Doch die Wirklichkeit sieht anders aus. Grundsätzlich haften Eltern für ihre Kinder nur dann, wenn ihnen eine Verletzung der Aufsichtspflicht nachgewiesen werden kann. Besonders bei Kindern bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres kann das für den Geschädigten zu einer Nullnummer werden.
Ein Beispiel: Auf dem Weg zum Kindergarten begleitet die Mutter ihre 5-jährige Tochter mit dem Fahrrad.
Beide sind auf dem Gehweg unterwegs, das Kind fährt voran. Plötzlich gerät das Kind ins Schlingern und prallt mit dem Lenker in die Seitentür eines abgestellten Autos. Eine dicke Beule ist die Folge. Eine Verletzung der Aufsichtspflicht ist in dem Fall nicht nachweisbar, der Vorfall hätte nicht abwenden lassen. Zumal ist die Tochter 5 Jahre alt, also generell nicht deliktfähig.
In dem Rechtsstreit ging es um einen Leitungswasserschaden in einem Wohnhaus. Die Bewohnerin war einige Zeit zuvor in ein Seniorenheim gezogen, nahe Anverwandte haben sich regelmäßig um das Haus in den darin befindlichen Hausrat gekümmert. Als es nun zu einem Wasserschaden kam, sah sich die Gebäudeversicherung nicht in der Pflicht, diesen Schaden zu übernehmen. 