Wie bei vielen anderen Versicherungen auch, erfragt der Versicherer für eine Kfz-Haftpflichtversicherung im Schadensfall den genauen Hergang.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, diese Frage immer wahrheitsgemäß zu beantworten. Tut er das nicht, droht ihm im schlimmsten Fall der Verlust der KfZ-Versicherung. Dieses Risiko sollte man grundsätzlich nicht eingehen, denn wir alle wissen, dass Schäden, die durch einen Unfall mit dem Kraftfahrzeug verursacht werden, unkalkulierbare Dimensionen erreichen können.
Tatsächlich wurde ein solcher Fall im vergangenen Jahr vor dem Oberlandesgericht des Saarlandes verhandelt (nachzulesen unter Az. 5 U 78/08).
Folgender Fall musste juristisch geklärt werden: Der Fahrer eines Ferrari Spider 360 Modena hatte einen Unfall verursacht. Er verlor auf einer Landstrasse die Kontrolle über seinen Ferrari, geriet mit rechten Rädern auf den Grünstreifen und wurde dadurch über die Strasse geschleudert. Zum Schluss drehte sich das Fahrzeug und kam letztendlich durch einen Baumstumpf an der gegenüberliegenden Seite zum Stillstand.
Dabei entstand ein Sachschaden an dem Fahrzeug in Höhe von € 67.000, den der Fahrer bei seiner Kraftfahrzeug-Versicherung geltend machte. Er hatte eine Selbstbeteiligung in Höhe von € 2.500 in der Versicherung vorgesehen, sodaß er nun ca. € 64.500 zum Ausgleich des Schadens verlangte.
Der Versicherer schickte ihm daraufhin ein Unfallprotokoll, das der Fahrer des beschädigten Ferraris ausfüllte. Er schilderte den Unfallhergang präzise und gab an, mit einer Geschwindigkeit von 70 Stundenkilometern gefahren zu sein, als sich der Unfall ereignete. Dies entsprach der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Unfallstrasse.
Da die Höhe des Schadens nicht unbeträchtlich war, schaltete die Versicherung einen Gutachter ein. Der wiederum ermittelte, dass die Geschwindigkeit zum Unfallzeitpunkt mindestens 95 Stundenkilometer gewesen sein musste. Daraufhin verweigerte die KFZ-Versicherung die Zahlung der € 64.500.
Der Fall wurde vor Gericht ausgetragen. Die Richter gaben der beklagten Versicherung Recht mit der Begründung, dass eine Abweichung von 25 Stundenkilometern als Fehlertoleranz von dem Haftpflichtversicherer nicht hinzunehmen sei. Das Gericht unterstellte dem Fahrer des beschädigten Ferraris, vorsätzlich unwahre Angaben zu dem Hergang des Unfalles gemacht zu haben, um zu verhindern, dass ihm grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden konnte. Der Richter wies explizit darauf hin, dass die korrekte Angabe zu der Fahrgeschwindigkeit zum Unfallzeitpunkt unabdingbar ist, um den Unfallhergang zu rekonstruieren.
Da in diesem Fall der Fahrer diese Angaben nicht wahrheitsgemäß machte, musste er die Kosten für den Unfall selbst tragen.
