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Auskunftsanspruch gegen Telefongesellschaft bei unverlangter Werbe-SMS

Frank Richter Rechtsanwalt

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Der auch für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 19.07.2007 – I ZR 191/04 – SMS-Werbung – entschieden, dass der Inhaber eines privat genutzten Mobilfunkanschlusses, dem eine unverlangte Werbe-SMS zugesandt worden ist und der deshalb den Veranlasser zivilrechtlich auf künftige Unterlassung in Anspruch nehmen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung erlangen möchte, von der Telefongesellschaft Auskunft über Namen und Anschrift des Inhabers des Anschlusses verlangen kann, von dem aus die Nachricht versandt worden ist.

Der Kläger erhielt auf seinem Mobiltelefon eine unverlangte Werbe-SMS, ohne den Absender ermitteln zu können. Er wandte sich darauf hin an die Beklagte, T-Mobile Deutschland, weil sich aus der dem Kläger bekannten Rufnummer ergab, dass sie aus dem Rufnummernblock dieser Gesellschaft stammte. T-Mobile stellte sich auf den Standpunkt, nur gegenüber Verbänden, nicht aber gegenüber Verbrauchern zu einer solchen Auskunft verpflichtet zu sein.

Das Amtsgericht Bonn, Urteil vom 25.03.2004 – 14 C 591/03 – hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht Bonn – Urteil vom 16.07.2004 – 6 S 77/04 – hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, hat jedoch die Revision zugelassen. Diese Revision hat der BGH nunmehr zurückgewiesen.

Der BGH hat einen Anspruch des Klägers auf Nennung von Namen und Anschrift des fraglichen Anschlussinhabers bejaht. Er hat dies auf § 13a Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) gestützt, die dem individuellen Adressaten unverlangter Werbeanrufe einen Auskunftsanspruch gegenüber der betreffenden Telefongesellschaft einräumt. Diese Bestimmung geht auf die Erwägung zurück, dass nicht nur Verbände, sondern auch individuelle Adressaten zivilrechtlich gegen unverlangte Werbeanrufe vorgehen könnten und deswegen auf Name und Anschrift des Anrufers angewiesen sind. Satz 2 der Bestimmung, auf den sich T-Mobile berufen hatte, scheint den Anspruch aber in der Praxis leerlaufen zu lassen, weil er ihn vermeintlich davon abhängig macht, dass kein entsprechender Auskunftsanspruch eines Verbandes besteht.

Der BGH hat diese Bestimmung in der Weise restriktiv ausgelegt, dass der Auskunftsanspruch des individuellen Verbrauchers nur dann ausscheide, wenn ein Verband den entsprechenden Auskunftsanspruch bereits geltend gemacht hat. Eine streng am Wortlaut orientierte Auslegung führe zu dem – dem Willen des Gesetzgebers widersprechenden – Ergebnis, dass in der Praxis kaum jemals ein Auskunftsanspruch individueller Adressaten von Werbeanrufen bestünde, weil in der Praxis immer parallel auch Ansprüche eines Verbandes bestehen. Da im Streitfall kein Verband die fragliche Auskunft über Namen und Anschrift des Absenders der Werbeanrufe verlangt hatte, hat der BGH die Verurteilung von T-Mobile zur Auskunftserteilung bestätigt.

Diese Entscheidung ist auf alle Fälle des § 13a UKlaG anzuwenden, so dass ein Verbraucher immer einen Anspruch auf Auskunft bezüglich Namen und Anschrift des Störers gegen das Unternehmen hat, über dessen Post-, Tele- oder Kommunikationsnetz der Störer Kontakt aufnahm.

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Frank Richter, Heidelberg


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