Augenblicksversagen - Gebäudeversicherung
Kommt es infolge von Fahrlässigkeit zu einem Schadensereignis, kann die Gebäudeversicherung die Übernahme des Schadens zumindest teilweise verweigern. Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn durch Unterlassen oder Leichtsinn ein Schaden ausgelöst wird. Ein wichtiges Urteil kommt zu dem Thema vom Bundesgerichtshof (BGH, Az.: VI ZR 196/10).
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Darin wird die Fahrlässigkeit zu einem Augenblicksversagen herabgestuft. Tritt ein Schaden durch das sogenannte Augenblicksversagen ein, so ist die Gebäudeversicherung leistungspflichtig. Von einem Augenblicksversagen ist dann die rede, wenn eine auf eine bestimmte Tätigkeit konzentrierte Person für eine kurze Zeitspanne die erforderliche Sorgfalt unwillentlich außer Acht lässt. Das ist auch dann der Fall, wenn eine Tätigkeit kurz unterbrochen wird mit dem Ziel, diese Tätigkeit unmittelbar wieder aufzunehmen.
Es spielt nach Ansicht des BGH auch keine Rolle, ob es infolge der Unterbrechung zu einer Ablenkung gekommen ist, die verhindert hat, die ursprüngliche Tätigkeit wieder aufzunehmen. Auch hier kann sich die Gebäudeversicherung nicht auf Fahrlässigkeit berufen. Der Begriff des Augenblicksversagens entstammt eigentlich nicht aus dem Versicherungsrecht, sondern aus der höchsten deutschen richterlichen Rechtsprechung.
Der Auslöser für diesen Richterspruch war ein Dachstuhlbrand. Dem Mieter wurde von der Gebäudeversicherung des Hauseigentümers grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen, da er die eingeschaltete Fritteuse nicht ausreichend beaufsichtigt hatte. Der Mieter wollte nur kurz ins Wohnzimmer, um den Fernseher einzuschalten. Dabei hat er sich durch das beginnende Fernsehprogramm ablenken lassen. Rund 15 Minuten stand die Küche in Flammen, das Feuer griff bereits auf den Dachstuhl über.
Das Urteil zum Thema Augenblicksversagen ist richtungsweisend, da die Gebäudeversicherung sich nicht mehr in allen Fällen auf die Fahrlässigkeit berufen kann.
