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Architektenhaftung und die Nachbesserungspflicht

Frank Richter Rechtsanwalt

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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11. Oktober 2007 - VII ZR 65/06 - über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Bauherr von dem Architekten Schadensersatzansprüche geltend macht.

Der klagende Architekt verlangte von dem beklagten Bauherren 310.988,05 € Architektenhonorar für drei Bauvorhaben. Der Beklagte hat mit Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln der Architektenleistung aufgerechnet.

Der BGH stellte klar, dass der Schadensersatzanspruch nicht daran scheitert, dass eine Mängelrüge gegenüber dem Kläger nicht erhoben und ihm keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben worden ist. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Architekten setzt nämlich nicht voraus, dass ihm Gelegenheit zur Nachbesserung seines eigenen Werkes gegeben wird, wenn sich der Mangel seiner Leistung bereits im Bauwerk verkörpert hat. Denn eine Nachbesserung der durch den Architekten erbrachten Leistungen ist dann in der Regel nicht mehr möglich. Auch hat der Architekt grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, den Mangel des Bauwerks zu beseitigen. Daraus folgt, dass die Rüge von Mängeln des Bauwerks grundsätzlich keine Voraussetzung des Schadensersatzanspruchs gegen den Architekten ist.

Der Schadensersatzanspruch kann deshalb nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, die Mängel seien nicht gerügt worden.

Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf nicht beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist.

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Frank Richter, Heidelberg


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