Das Landgericht Osnabrück hatte mit Urteil vom 15.03.2004, AZ.: 2 O 117/03, darüber zu entscheiden, welchen Anforderungen Weidezäune genügen müssen.
Dabei stellte es unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes fest, dass im konkreten Fall der beklagte Landwirt die ihn treffende Verpflichtung, die Zaunanlage gegen ein Öffnen durch die in der Umzäunung befindlichen Tiere in Form eines Ausbrechens zu sichern, erfüllt hat. Die zu stellenden Anforderungen an die verkehrserforderliche Sorgfalt richten sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Ausmaß der von dem Tier nach der konkreten Situation ausgehenden Gefahr. So ist die tägliche Überprüfung der Funktionsfähigkeit eines in der Regel genügenden intakten Zaunes – auch eines Elektrozaunes – erforderlich. Bei einem panikartigem Ausbruch von Tieren, im konkreten Fall Rindern, genügt ein solcher Zaun jedenfalls dann, wenn bei Berührung die notwendige Stromstärke abgegeben wird, um ein Tier, wie bei einem physischen Widerstand vom Ausbrechen zurückzuhalten.
Der Sachverständige hat darauf hingewiesen, das Gefährdungspotential werde im Wesentlichen durch die Entfernung der Weiden zu Gefahrenquellen bestimmt. Angesichts der mit modernen Elektrozäunen inzwischen erreichte Hütesicherheit könnten die Risikobereiche in verschiedene Kategorien (Risikobereich I bis Risikobereich III) eingeordnet werden. Dabei hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass sich die Anforderungen an den Außenzaun im Hinblick auf die Hütesicherheit an dem bestehenden Risiko zu orientieren haben. Weiter hat der Sachverständige ausgeführt, bezüglich der Einstufung in einen
Risikobereich III sowie II der Weiden sei eine Unterteilung der Weide bei einer Nutzung durch weibliche Jungrinder - wie vorliegend geschehen - unerheblich. Denn in beiden Risikobereichen werden die gleichen Anforderungen an die Hütesicherung gestellt. Nach den Empfehlungen entsprechend dem AID-Heft (Heft 1132/00, sichere Weidezäune) sei für beide Risikobereiche ein Festzaun mit drei stromführenden Stahldrähten erforderlich. Stacheldrähte seien allerdings nicht notwendig.
Im konkreten Fall wiesen die Zäune eine Höhe von ca. 0,95 m (gemessen von der Bodenobenkante) beim oberen Draht sowie von 0,57 m beim unteren Draht auf. Nach den Ausführungen des Sachverständigen entsprechen die von ihm vor Ort vorgefundenen Drahthöhen den Richtwerten, welche in der Tabelle 2 seines Gutachtens (Seite 10 des Gutachtens) angegeben wurden. Die von dem Sachverständigen vermessenen Höhen des Innenzaunes mit einer Höhe von ca. 1 m liegen nach seiner sachverständigen Einschätzung in einem entsprechenden Toleranzbereich, da dieser stromführende Draht zusätzlich im Bereich der Tränke mit einem tieferliegenden Stacheldraht gesichert wurde.
Im Risikobereich III muss die Weide mit einem Festzaun, bestehend aus drei stromführenden Stahldrähten gesichert sein.
Nach den weiteren durch das Gericht anlässlich des Ortstermins getroffenen Feststellungen bestand in diesem Bereich die äußere Umzäunung der Weide aus zweireihigem Draht, wobei die Höhe des oberen Drahtes zwischen 0,87 m und 1 m und die Höhe des unteren Drahtes zwischen 0,52 m und 0,7 m schwankte. Es handelte sich jeweils zumindest bei einem der Drähte um einen Stacheldraht und ferner war einer dieser Drähte stromführend. Die mittige Unterteilung der Weide wurden durch einen stromführenden Stacheldraht erreicht, dessen Höhe sich zwischen 0,7 m und 1 m bewegte. An einer Stelle betrug die Höhe des Drahtes auf Grund eines abgeknicktes Pfahles nur 0,6 m, wobei dieser Pfahl zum Unfallzeitpunkt noch nicht abgeknickt war. Im Zufahrts- bzw. Zugangsbereich zur Weide befanden sich in einer Höhe von ca. 44 cm – gemessen ab Oberkante Boden - ein Stacheldraht, der bereits Rost angesetzt hatte, ferner zwei stromführende Stacheldrähte, wobei der obere Stacheldraht eine Höhe von 94 cm ab Oberkante Boden und der untere Stacheldraht (ebenfalls stromführend) eine Höhe von 60 cm ab Oberkante des Bodens aufwies.
Diese Absicherung wurde als ausreichend erachtet, da die Rinder im April auf Grund entsprechender Vegetation und Grasbewuchs auf die Weide gelassen wurden und mithin im Zeitpunkt des Unfallgeschehens mehr als zwei Monate auf der Weide waren, ein Zeitraum, der nach sachverständiger Sicht ausreicht, um die Tiere als weideerfahren einzustufen.
Weideerfahren sind Rinder im Allgemeinen nach ca. zwei Monaten, zudem dürfen keine Gründe bestehen, dass die Rinder ausbrechen wollen, sie müssen zufrieden auf ihrer Weide sein.
Die vom Beklagten gehaltenen Rinder hatten keinen Anlass, unzufrieden oder ungehalten zu sein. Den Beklagten verband das bei der Rindviehhaltung auf Weiden erforderliche Vertrauensverhältnis mit den Tieren, er selbst bzw. seine Ehefrau hatten täglich Kontrollgänge in der Weide durchgeführt.
Von Bedeutung ist weiter die örtliche Lage der Weide, in westlicher Richtung zur NordWestBahn-Trasse verläuft ein tiefer Graben und weiter befindet sich die Weide - unstreitig - in einer ruhigen Alleinlage in der Feldmark, im Außenbereich. Zum Ortstermin war kaum Autoverkehr feststellbar, in südwestlicher Richtung war anlässlich des Ortstermins die planmäßig vorbeifahrende NordWestBahn erkennbar, ohne dass ein deutlicher Geräuschpegel, der etwa ein Aufscheuchen der Rinder hätte veranlassen können, festgestellt werden konnte.
Die Tatsache, dass der Eingangsbereich zur Weide nicht durch ein Schloss vor dem Öffnen durch Unbefugte Dritte gesichert worden war, vermag eine Verletzung der dem Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht unter Berücksichtigung der ruhigen Lage der Weide im Außenbereich nicht zu begründen. Einerseits handelte es sich um eine Einfahrtsicherung durch einen Staken sowie drei übereinander verlaufende Stacheldrähte, die auf Grund des Stromflusses im oberen Stacheldraht nicht mit der bloßen Hand losgemacht werden konnten. Entscheidend war für das Gericht jedoch, dass ein Weidetor nicht grundsätzlich gegen ein Öffnen durch Unbefugte zu sichern ist, sondern nur dann, soweit die Bedürfnisse der Verkehrssicherung dies erfordern. Des Weiteren ist für den Umfang der Sicherungspflicht des Tierhalters insbesondere darauf abzustellen, in welchem Ausmaß mit einem Handeln durch Unbefugte zu rechnen ist. Die Gefahr, dass sich Unbefugte - durch die Dunkelheit begünstigt - an dem Tor zu schaffen machen, lag - aus Sicht eines sorgfältigen und auf ausreichende Verkehrssicherung bedachten Landwirts - fern. Anders als in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1967 befindet sich die Weide des Beklagten nicht in unmittelbarer Nähe einer Bundesstraße, deren zahlreiche Benutzer zu einer unbefugten Öffnung des Weidezugangs jederzeit in der Lage gewesen wären. Die Nähe zur Bahnstrecke begründet insoweit keine Vergleichbarkeit.
Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist, zumal außergerichtliche Anwaltskosten des Angegriffenen meist nicht vom Angreifer zu erstatten sind.
Grundsätzlich sollte man seine Ansprüche nicht ohne rechtlichen Beistand verfolgen. Hilfe bei der Anwaltssuche bietet der Deutsche Anwaltsverein unter www.anwaltsauskunft.de.
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